In dieser Ausgabe vom Newsletter des KOBV finden sie Informationen über:
. Pensionsinformation 2016
. Rezeptgebühr
. Heilbehelfe – Kostenanteil
. Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten
. Service – Entgelt für die e-card
. Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zum Fernsprechentgelt und Befreiung von der Ökostrompauschale
. Ausgleichstaxe
. Pflegegeld
. Behindertengleichstellungsgesetz
. Pensionsinformation 2016
Pensionen
Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2016 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen um 1,2 % erhöht.
Pensionen mit einem Stichtag im Jahr 2014 werden erst ab 1. Jänner 2017 angepasst!
Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der „besten 28 Jahre“) beträgt … € 4.121,13
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ……………………….. € 1.112,30
Richtsätze für Ausgleichszulagen
Alters- und Invaliditätspensionen
für Alleinstehende …………………………………………………………………………… € 882,78
für Ehepaare ………………………………………………………………………………….. € 1.323,58
Erhöhung für jedes Kind ………………………………………………………………….. € 136,21
Witwen- und Witwerpensionen ………………………………………………………. € 882,78
Waisenpensionen bis zum 24. Lebensjahr
Halbwaisen ……………………………………………………………………………………. € 324,69
Vollwaisen …………………………………………………………………………………….. € 487,53
Waisenpensionen ab dem 24. Lebensjahr
Halbwaisen ……………………………………………………………………………………. € 576,98
Vollwaisen …………………………………………………………………………………….. € 882,78
Höchstbeitragsgrundlage
Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) monatlich ………………………………………………………………………………………. € 4.860,–
Für Sonderzahlungen jährlich. ………………………………………………………….. € 9.720,–
Für den Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG)
und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) monatlich …………. € 5.670,–
Geringfügigkeitsgrenze
Für ASVG Versicherte monatlich ……………………………………………………………………………………… € 415,72
täglich ………………………………………………………………………………………….. € 31,92
für neue Selbständige nach dem GSVG ……………………………………………. € 415,72
. Rezeptgebühr
Für Sonderzahlungen jährlich. ………………………………………………………….. € 9.720,–
Für den Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG)
und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) monatlich …………. € 5.670,–
Geringfügigkeitsgrenze
Für ASVG Versicherte monatlich ……………………………………………………………………………………… € 415,72
täglich ………………………………………………………………………………………….. € 31,92
für neue Selbständige nach dem GSVG ……………………………………………. € 415,72
. Rezeptgebühr
Die Rezeptgebühr wird um 0,15 Euro auf 5,70 Euro erhöht.
Die Befreiung von der Rezeptgebühr gebührt Alleinstehenden mit einem Einkommen bis € 882,78 und Ehepaaren mit einem Einkommen bis € 1.323,58 monatlich.
Chronisch Kranke sind von der Rezeptgebühr befreit, wenn sie als Alleinstehende ein Einkommen von höchstens € 1.015,20 Euro und als Ehepaare von höchstens € 1.522,12 monatlich haben.
Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um € 136,21.
Wenn ein Ausgedinge vorliegt (z.B. bei übergebener Landwirtschaft), sind die Einkommensgrenzen um 25 % bzw. 10% (bei erhöhtem Medikamentenbedarf) zu vermindern.
Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird angerechnet (Ehegatte oder Lebensgefährte voll, von allen anderen Personen lediglich 12,5 Prozent).
. Heilbehelfe – Kostenanteil
Der Kostenanteil des Versicherten beträgt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens € 32,40 und bei Sehbehelfen mindestens € 97,20. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.
. Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten
Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung sind nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:
€ 7,78 täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von € 882,78 bis € 1.464,16
€ 13,33 täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von € 1.464,17 bis € 2.045,55
€ 18,90 täglich, bei einem monatlichen Bruttoeinkommen über € 2.045,55
Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (monatliches Bruttoeinkommen unter € 882,78) ist von der Einhebung abzusehen. Die Zuzahlungen bei Rehabilitationsaufenthalten sind höchsten für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.
. Service–Entgelt für die e-card
Die Höhe des Service–Entgeltes für das Jahr 2017 beträgt € 11,10 und wird im November 2016 eingehoben. Kein Service-Entgelt zahlen mitversicherte Kinder und PensionistInnen.
. Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zum Fernsprechentgelt und Befreiung von der Ökostrompauschale
Nach Abzug der Miete und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze bei einem Haushalt
mit 1 Person …………………………………………………………………………………. € 988,71
mit 2 Personen …………………………………………………………………………….. € 1.482,41
für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person ………………… € 152,56
Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld sind jedoch nicht anzurechnen.
Wie bisher erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides das ausschließliche Recht auf eine monatliche Gutschrift auf das vom Betreiber in Rechnung gestellte Entgelt. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.
Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern wählen:
A1 Telekom Austria AG (A1 Festnetz u. Mobil / bob), AICALL Telekomm.-Dienstleistungs GmbH, Hutchison Drei Austria GmbH, Kabel-TV Amstetten GmbH, T-Mobile Austria GmbH,
Allen Beziehern des Zuschusses zu den Fernsprechentgelten steht seit 1. Juli 2012 (Inkrafttreten des neuen Ökostromgesetzes) eine Befreiung von der Entrichtung der sogenannten Ökostrompauschale, sowie von der Bezahlung des 20 Euro übersteigenden Teils des Ökostromförderbeitrags zu.
Weitere Informationen: https://www.gis.at
. Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2016 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,
– für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 251 Euro,
– für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 352 Euro und
– für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 374 Euro.
. Pflegegeld
Ab 1.1.2016 wird das Pflegegeld in allen Pflegestufen um zwei Prozent erhöht.
Stufe 1 € 157,30
Stufe 2 € 290,–
Stufe 3 € 451,80
Stufe 4 € 677,60
Stufe 5 € 920,30
Stufe 6 € 1.285,20
Stufe 7 € 1.688,90
. Behindertengleichstellungsgesetz
Am 1. Jänner 2016 sind im Bereich des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes die Übergangsbestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 für den öffentlichen Verkehr und für „Altbauten“ ausgelaufen. Das bedeutet, dass ab diesem Tag das Gesetz in vollem Umfang für bauliche Barrieren bei Bauwerken, die auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2006 erteilten Baubewilligung errichtet wurden, sowie für Barrieren bei Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und Schienenfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 2006 genehmigt bzw. bewilligt wurden, anzuwenden ist. (Lediglich für Bundesbauten besteht unter gewissen Bedingungen eine Ausnahme bis Ende 2019).
Die Grundsätze der Zumutbarkeit und der Verhältnismäßigkeit bei der Beseitigung von Barrieren gelten weiterhin.
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