Mindestabstand von taktilen Bodeninformationen in Straßenbahn- und Busstationen zur Randsteinkante wurde von 80 cm auf 60 cm reduziert.
Am 1. August 2018 (15 Jahre nach der letzten Auflage) ist die Neuauflage der ÖNORM V 2102 – Taktile Bodeninformationen – erschienen.
In dieser Neufassung der ÖNORM wurde der Mindestabstand von taktilen Bodeninformationen in Straßenbahn- und Busstationen parallel zur Randsteinkante von bisher 80 cm auf 60 cm reduziert.
Seit es eine Festlegung des Mindestabstandes eines Blindenleitsystems in Stationen in der ÖNORM gab, war dieser nach meinem Wissensstand 80 cm, jedenfalls seit dem Jahr 2003 und das sind mindestens 15 Jahre (ältere Norm ausgaben liegen mir nicht vor).
In Wien wurden bereits in der letzten Zeit einige Stationen von Straßenbahn und Bus mit einem parallel zur Randsteinkante verlaufenden Blindenleitsystem ausgestattet, das nur ca. 60 cm parallel zur Randsteinkante verläuft („Vorgriff“ auf die Norm?), wie z.B.
– Wien Praterstern, zweites Gleis der Linie 5 und Gleis der Linie O (Breite der Inseln knapp 3 m!),
– Breitenfurter Straße – Liesingbrücke der Linie 60 (offener Gleiskörper mit Schotterbett) und
– Altes Landgut Linie 15A (Neubau anlässlich der U1 Verlängerung, Eröffnung September 2017, hier ist der Abstand auf der anderen Seite Des Blindenleitsystems zur Vorderkante des Wartehauses nur ca25 cm, statt dem Mindestabstand von 40 cm).
In anderen Bundesländern gibt es ebenfalls schon einzelne Stationen von Straßenbahn und Bus, in welchen das parallel zur Randsteinkante in Stationen verlaufende Blindenleitsystem weniger als 80 cm entfernt ist.
Wie bereits die Praxis zeigt, wird anscheinend auch bei ausreichender Stationsbreite nur der Mindestabstand von 60 cm als Regelmaß genommen, was zur Folge hat, dass sich sehbeeinträchtigte Menschen in Österreich zukünftig möglicherweise näher dem Gefahrenbereich der in die Station einfahrender und ausfahrender Fahrzeuge (Straßenbahn und Bus) bewegen werden.
Eine durchdachte Raumplanung der Stationen ohne Hindernisse (Infosäulen, Haltestellentafeln, Außenkante Wartehaus, Poller, usw.)
in einem Mindestbereich parallel zur Randsteinkante
(Bewegungsfläche für Rollstühle und bei Bedarf Fahrzeugrampe),
mit der Mindestbewegungsfläche zu Hindernissen neben dem Blindenleitsystem ist gefragt. Dies würde für alle Fahrgäste, insbesondere auch Menschen im Rollstuhl, Menschen mit Gehhilfen und mit Kinderwagen und sehbeeinträchtigten Menschen sowie generell für alle Fahrgäste mehr frei verfügbare Bewegungsfläche beim Aus- und Einsteigen in der Station bringen.
Die vermehrte Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und der damit verbundene größere Platzbedarf freier Bewegungsfläche in den Stationen für die Fahrgäste ist ein weiteres Argument für breitere durchgehende situs judi slot gacor und hindernisfreie Flächen neben den Randsteinkanten.
Die Zukunft wird zeigen, welche möglichen Auswirkungen der neu festgelegte Mindestabstand von 60 cm des Blindenleitsystems parallel zur Randsteinkante für sehbehinderte und blinde Menschen bezüglich Orientierung und Sicherheit haben wird.
Wie weit wurden die abstehenden Spiegel der Fahrzeuge, laut Datenblatt der Mercedesbusse 20 cm in ca. 180 cm über Gehsteigniveau und das Überstreichen der Fahrzeuge der Gehsteigkante bei der Ein- und Ausfahrt in die und aus der Station in die Überlegungen bei der Neufestsetzung des Maßes einbezogen?
Die neuen Busse sowie die zukünftig vermehrt eingesetzten Elektrobusse sind bei der Einfahrt in die Station aufgrund des vorhandenen Umweltlärms kaum bis gar nicht von sehbeeinträchtigten Menschen zu hören.
In Wien werden zahlreiche Straßenbahnstationen von Bussen angefahren
(Regelbetrieb, Schienenersatzverkehr).
Hinweis:
Önormen sind im Regelfall nicht verbindlich und nur käuflich erhältlich.
Weiters verweise ich auf die Stellungnahme der Behindertenanwaltschaft (05. April 2018) bezüglich des Progressionsgebotes, die wegen der
Überarbeitung der ÖNORM B 1600 an das ASI gerichtet situs judi slot terbaik dan terpercaya no 1 wurde (siehe weiter unten) und nach meiner Ansicht auch für die Ausführungen der ÖNORM V 2102 Gültigkeit hat.
Unter folgender URL kann die Stellungnahme der Behindertenanwaltschaft zur ÖNORM B1600 nachgelesen werden:
https://www.behindertenanwalt.gv.at/fileadmin/user_upload/dokumente/Stellungnahme_des_BehAnw_zur_UEberarbeitung_der_OEN_B1600.pdf
Das Progressionsgebot ergibt sich aus Art. 4 der UN-Konvention; Abs 1
lautet:
„Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. (…)“
Der gesamte UN-Konventionstext (Österreichisches Bundesgesetz) kann unter folgendem Link abgerufen werden:
https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=19
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Wolfgang Kremser
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