Nach § 33a BPGG können die Pflegegeldentscheidungsträger Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist, und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden.
Zur Umsetzung dieser rechtlich vorgesehenen Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Pflege hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen erst jüngst (2001/2002) ein Pilotprojekt unter dem Titel "Qualitätssicherung in der Pflege" durchgeführt, bei dem rund 950 BezieherInnen von Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen zuhause, im Beisein der privaten Pflegepersonen bzw. der Vertrauensperson aufgesucht und dabei der Pflegestatus erhoben und umfassend informiert und beraten wurden. Das Ergebnis dieses Pilotprojekts attestiert Angehörigen eine hervorragende Pflege.
Die Studie besagt insbesondere:
Auch das sogenannte Pflegetelefon des Sozialministeriums versucht durch umfassende Information und Beratung zu den Themen Pflegegeld, Pflegedienste, Pflegeheime, Kurzzeitpflege, sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger, Selbsthilfegruppen ... zur Qualitätssicherung in der Pflege beizutragen; dieses Pflegetelefon ist österreichweit gebührenfrei unter der Telefonnummer 0800 20 16 22 erreichbar.
Im Sinne der Qualitätssicherung in der Pflege haben die Pflegegeldentscheidungsträger nach § 33b Abs. 1 BPGG den Anspruchsberechtigten, seinen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter bzw. den Sachwalter aber auch über den Zweck des Pflegegeldes zu informieren.
Dies geschieht bereits im Verfahren durch entsprechende schriftliche Informationen bei einer Bescheiderlassung oder in Informationsgesprächen.
Die Pflegegeldentscheidungsträger sind jedoch nach § 33b Abs. 2 BPGG auch berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die oben genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist nach dem BPGG auch der Zutritt zu den Wohnräumen des pflegebedürftigen Menschen zu gewähren. Wenn diesen Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden.
Zu einer effizienten Qualitätssicherung im Bereich der Pflegevorsorge gehört aber auch die Förderung von einschlägigen Projekten. So kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach § 33c BPGG Projekte gemeinnütziger Organisationen der freien Wohlfahrtspflege (etwa gemeinnützige Vereine) auf Ansuchen fördern, wenn diese Belange der Pflegevorsorge beinhalten und von überregionaler Bedeutung sind.
Solche Projekte sind insbesondere:
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