Welchen Zweck hat das Pflegegeld?

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Das Pflegegeld ist nach diesem Grundsatz somit ein Sondervermögen, das der teilweisen Bedeckung des finanziellen Aufwandes aufgrund der Pflegebedürftigkeit gewidmet ist und vom Einkommen unabhängig ist.

Beim Pflegegeld handelt es sich um einen pauschalierten Beitrag zur Abdeckung des Mehraufwandes wegen der Pflegebedürftigkeit. Das bedeutet, dass die politische Entscheidung eindeutig zum Ausdruck bringen wollte, dass nicht der gesamte Pflegebedarf eines pflegebedürftigen Menschen gesichert werden soll, sondern lediglich ein Teil. Dies deckt sich auch mit der derzeitigen Realität, da das Pflegegeld je nach Pflegegeldstufe nur ca. ATS 40,-- bis 50,-- pro Pflegestunde deckt; der Rest müsste vom pflegebedürftigen Menschen selbst getragen werden.

Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht, können an Stelle des gesamten oder eines Teiles des Pflegegeldes Sachleistungen gewährt werden, wenn die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken.

Es kann also in solchen Fällen dazu kommen, dass das Pflegegeld ganz oder teilweise nicht mehr ausbezahlt wird und statt dessen Pflegedienste zur Verfügung gestellt werden. Diese Folge kann aber erst mit Zustellung eines diesbezüglichen Bescheides eintreten.

Ist der Ersatz der Geldleistung durch Sachleistungen nicht möglich, weil die Annahme dieser Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, ruht das entsprechende Pflegegeld so lange sich der pflegebedürftige Mensch weigert, die Sachleistung anzunehmen.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)