Das hat für Sie den Vorteil, dass Sie auch keine Ansprüche verlieren, da, egal wie lang die unzuständige Behörde auch zur Weiterleitung braucht, Ihr Antrag immer ab dem Tag als eingebracht gilt, an dem er bei der unzuständigen Behörde eingelangt ist.
Beispiel:
Sie bringen am 12.10.2001 einen Pflegegeldantrag beim Sozialamt der Stadt Wien ein; Sie beziehen jedoch eine Invaliditätspension der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.
Das Sozialamt der Stadt Wien wird Ihren Antrag unverzüglich an die PV Ang weiterleiten. Ihr Pflegegeldantrag gilt auch für die Pensionsversicherungsanstalt mit dem 12.10.2001 als eingebracht.
Nur wenn die unzuständige Behörde nach der Zuständigkeitsprüfung zum Schluss kommen sollte, dass es überhaupt keinen für Sie zuständigen Pflegegeldträger in Österreich gibt, würde Ihr Antrag mit Bescheid wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dieser Fall ist allerdings nach der derzeitigen Rechtslage kaum mehr vorstellbar.
Quellenangaben: Text (Blickkontakt)