Wenn Sie dies wünschen, so kann eine von Ihnen bestimmte Vertrauensperson bei der Begutachtung anwesend sein und ist auch anzuhören. Allfällige Kosten - etwa für die Anreise der Vertrauensperson etc. - werden von der Behörde jedoch nicht ersetzt.
Sollten Sie durch einen gesetzlichen, bevollmächtigten Vertreter oder einen Sachwalter vertreten sein, so können auch diese die Beiziehung einer Vertrauensperson veranlassen.
Quellenangaben: Text (Blickkontakt)