Wie hat das Verfahren abzulaufen?

Das Pflegegeldverfahren - wegen Gewährung, Erhöhung, Weitergewährung ... - beginnt mit einem Antrag beim zuständigen Entscheidungsträger.

Sie werden daraufhin zu einer Untersuchung beim Amtsarzt eingeladen, der ein Gutachten zur Beurteilung Ihres Pflegebedarfes erstellt.

Achtung! Wien ist "noch" anders!

Nur in Wien wird Ihnen derzeit noch dieses Gutachten zugeschickt und Ihnen die Möglichkeit gegeben, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen (Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes); tun Sie dies - schriftlich, telefonisch oder per Fax -, so erstellt der Amtsarzt, in der Regel, ohne Sie nochmals zur Untersuchung einzuladen, ein Ergänzungsgutachten. Diese Form des Parteiengehörs soll mit einer Novelle zum Wiener Pflegegeldgesetz, die derzeit in Begutachtung ist, beseitigt werden.

In allen anderen Bundesländern und den Entscheidungsträgern, die das Bundespflegegeldgesetz vollziehen, wird Ihnen das Gutachten vor der Bescheiderlassung nicht zur Stellungnahme zugestellt. Auf Grund der erstellten Gutachten wird dann der Bescheid erlassen, d h. Ihnen zugestellt.

Achtung!

Sie können aber als Partei des Verfahrens in den Anstaltsakt oder Verwaltungsakt Einsicht nehmen, in dem auch das Gutachten enthalten ist, sowie Abschriften oder - gegen Kostenersatz - Kopien machen lassen.

Sollten Sie blind oder sehbehindert sein, so bestimmt § 17a AVG darüberhinaus, dass blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten, die eines Vertreters entbehren, die Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen hat.

Achtung!

Das Verwaltungsverfahren darf laut Gesetz nicht länger als sechs Monate dauern; sollte es doch länger dauern, so können Sie eine sog. Devolutionsklage beim zuständigen Landesgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen bzw. in Wien beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einbringen.

Gegen den Bescheid können Sie aber nicht, wie sonst im Verwaltungsverfahren, eine Berufung einbringen, sondern Klage beim zuständigen Landesgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen bzw. in Wien beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einbringen. Diese Klage müssen Sie jedoch innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides an Sie einbringen.

Das Gericht führt ein neuerliches Verfahren zur Ermittlung Ihres Pflegebedarfes durch. Sie werden also von Gerichtssachverständigen - Ärzten - zur Untersuchung eingeladen. Nach dieser Begutachtung werden Sie zu einer mündlichen Verhandlung vor Gericht geladen. Das Gericht fällt daraufhin ein schriftliches Urteil über Ihren Pflegegeldanspruch, das Ihnen zugestellt wird.

Achtung!

Es ist auch möglich, dass das Gerichtsverfahren mit einem Vergleich abgeschlossen wird, wenn Sie sich mit der beklagten Partei - Pflegegeldentscheidungsträger - einigen können.

Sollten Sie oder die Verwaltungsbehörde, die als beklagte Partei ebenfalls am Gerichtsverfahren beteiligt ist, mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden sein, so können Sie, vertreten durch einen Rechtsanwalt, Berufung gegen das Urteil einbringen. Diese Berufung müssen Sie innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Gerichtsurteils an Sie einbringen.

Das Berufungsgericht - Oberlandesgericht - entscheidet in der Regel ohne neuerliche mündliche Verhandlung auf Grund der Aktenlage; dieses Urteil des Oberlandesgerichts wird Ihnen wieder zugestellt. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts können Sie, wieder vertreten durch einen Rechtsanwalt, ein Rechtsmittel - Revision oder Revisionsrekurs - an den Obersten Gerichtshof erheben. Gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes können Sie jedoch nichts mehr tun.

Achtung!

Sie haben sowohl im Verwaltungs- als auch im gesamten Gerichtsverfahren keine Gerichtsgebühren oder Verfahrenskosten zu tragen.

Sie können auch bei Gericht nicht weniger Pflegegeld zugesprochen bekommen als Ihnen die Verwaltungsbehörde - etwa Magistratsabteilung, Landesregierung ... - mit Bescheid bereits zuerkannt hat. Ihr Risiko ist daher gleich Null.

Ratsam ist jedoch, sich bei Gericht durch einen befugten Verein, der unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung anbietet, z. B.

vertreten zu lassen.

Auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte bietet eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung an.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)