Wie wirkt sich ein Pflegegeldanspruch auf Unterhaltsrechte oder Unterhaltspflichten aus?

Immer wieder wird in unterschiedlichen Zusammenhängen - besonders aber im Ehescheidungs- und Unterhaltsverfahren - diese Frage thematisiert. Da dieses Thema sehr vielschichtig ist, soll hier ein Überblick gegeben werden.

Der Oberste Gerichtshof hat sich seit der Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Pflegegeld als Einkommen anzusehen und sohin bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei.

Dabei vertrat er etwa in den Entscheidungen 7 Ob 531/93, 6 Ob 635/93, 1 Ob 550/94, 1 Ob 570/95, 1 Ob 260/97k, 6 Ob 18/98k, 5 Ob 10/99b, 6 Ob 89/01h die Rechtsmeinung, dass zum Einkommen des Berechtigten sowohl Erwerbseinkommen als auch arbeitslose Einkommen und die Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension zählen. Es ist darunter grundsätzlich alles zu verstehen, was dem Unterhaltsberechtigten, sei es als Naturalleistung oder in Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf
den Unterhalt nicht ausschließen.

Schon in der Stammfassung des Bundespflegegeldgesetzes vom 1. Juli 1993, BGBl. Nr. 110/1993, wurde klar und unmissverständlich die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, dass das Pflegegeld nicht als Einkommen verstanden werden soll und es nach § 21 Abs. 1 BPGG auch nicht der Einkommenssteuer unterliegt.

Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes – siehe etwa die Entscheidungen 6 Ob 503/91, 6 Ob 635/93, 6 Ob 257/01i, 1 Ob 135/01m ... – bleiben Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen, bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht. Was davon allerdings für den widmungsgemäßen Zweck nicht benötigt wird, kann nicht anders beurteilt werden als Einkommen, weil es dem Unterhaltsberechtigten auch wie Einkommen zur Verfügung steht.

Nun ist das Pflegegeld nach seiner Zweckwidmung in § 1 des Bundespflegegeldgesetzes - gleichlautende Bestimmungen finden sich auch in den Landespflegegeldgesetzen - ausschließlich dafür gedacht, pflegebedürftigen Personen in Form eines pauschalierten Beitrages die notwendige Betreuung und Hilfe (Pflege) zu sichern und die Möglichkeit zu verbessern, ein bedürfnisorientiertes, selbstbestimmtes Leben zu führen.

Hinsichtlich eines allfälligen Pflegegeldanspruches führte der Oberste Gerichtshof etwa in den Entscheidungen 6 Ob 635/93, 2 Ob 42/97h, 7 Ob 316/98s, 5 Ob 10/99b, 1 Ob 357/99b, 7 Ob 48/00k, 6 Ob 131/01k etc. aus, dass das Pflegegeld ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen dient, weshalb es insoweit bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze außer Betracht zu bleiben hat.

Damit wurde also klargestellt, dass das Pflegegeld als Sondervermögen kein Einkommen im herkömmlichen Sinne darstellt. Da das Pflegegeld seinem Wesen nach auch nur als pauschalierte Teilabgeltung des behinderungsbedingten Pflegebedarfes konzipiert wurde, wird es wohl kaum vorkommen, dass man sich davon etwas "ersparen" kann, also nicht für Pflegeleistungen - ob durch professionelle Dienste oder Privatpersonen - verwendet, was allenfalls noch als Einkommen berücksichtigt werden könnte. Vielmehr wird der pflegebedürftige Mensch - insbesondere in höheren Pflegestufen - noch etwas aus eigenen Einkünften (z. B. Erwerbseinkommen, Pension ...) oder durch zusätzliche Förderungen aus öffentlichen Mitteln (z. B. Behindertenhilfe oder Sozialhilfe) für die Pflegeleistungen zuzahlen müssen. In diesem Zusammenhang hat der OGH etwa in der Entscheidung 1 Ob 180/98x darauf hingewiesen, dass keinesfalls den Unterhaltspflichtigen die Behauptungslast und Beweislast dafür trifft, daß
vom Pflegegeld angesichts des tatsächlichen Pflegeaufwands nichts erübrigt werden könnte, sodaß es nicht möglich sei, Teile des Pflegegeldes für Sachaufwendungen zugunsten des behinderten Kindes einzusetzen, ist doch das Pflegegeld angesichts seiner Widmung dafür gar nicht bestimmt.

Umgekehrt hielt der OGH aber in der Entscheidung 1 Ob 357/99b fest, dass, wenn Anspruch auf Pflegegeld besteht, Zahlungen für pflegebedingten Betreuungsaufwand grundsätzlich nicht als Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen seien.

Im ländlichen Leben werden oftmals auch sog. Ausgedingsverträge (Übergabeverträge) zwischen dem Übernehmer der Landwirtschaft (etwa Sohn oder Tochter) und dem Altbauern/der Altbäuerin geschlossen; diese Verträge stellen im wesentlichen eine umfassende Unterhaltsregelung dar. Das Ausgedinge ist - nach der Definition des Obersten Gerichtshofes - die auf einer Liegenschaft ruhende dingliche Verpflichtung zu Naturalleistungen, Geldleistungen und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers. Hiezu meinte der OGH etwa in der Entscheidung 2 Ob 42/97h, dass die Berücksichtigung von Leistungen Dritter zugunsten des Übernehmers einer Liegenschaft (hier: staatliche Pflegegeldzahlungen an die Ausgedingsberechtigte) die subjektive Äquivalenz stören würde und daher auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu einer Reduktion der vom Übernehmer zu erbringenden Leistungen führen kann. Dies bedeutet sohin, dass der Pflegegeldanspruch der Altbäuerin nicht ihren Unterhaltsanspruch gegen den Übernehmer ihrer Liegenschaft (Landwirtschaft), den Jungbauern, schmälert.

Damit wären wir aber abschließend auch bei der zugegebenermaßen seltener vorkommenden Unterhaltspflicht der Kinder (Enkelkinder) gegenüber den Eltern (Großeltern), die ja, so dies den Kindern (Enkelkindern) zumutbar ist, und die Eltern (Großeltern) nicht hinreichend selbsterhaltungsfähig sind, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich besteht (siehe etwa § 143 ABGB). In den Entscheidungen 6 Ob 156/97s, 1 Ob 288/98d und 1 Ob 135/01m meinte der OGH dazu etwa, dass die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist; die Unterhaltsberechtigung wird nicht schon durch den Bezug eines über der Höhe der Ausgleichszulage liegenden Einkommens ausgeschlossen. Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich sowohl nach den Lebensverhältnissen des Kindes wie auch jenen des Vorfahren. Nicht imstande, sich selbst zu erhalten, sei der Aszendent (Vorfahre: Eltern, Großeltern) nach der Meinung des OGH etwa auch bei unzureichender Altersversorgung oder Pflegebedürftigkeit.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)