Wie wirkt sich der Tod eines Pflegegeldwerbers oder Pflegegeldbeziehers auf das Verfahren bzw. die Auszahlung aus?

Der Tod des Pflegegeldwerbers bzw. des Pflegegeldbeziehers wirkt sich in mehrfacher Hinsicht auf die Auszahlung des Pflegegeldes bzw. das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung eines Pflegegeldes aus.

1. Auszahlung des Pflegegeldes:

Zunächst einmal gebührt das Pflegegeld nur bis zum Todestag; das heißt, dass der Pflegegeldanspruch mit dem Todestag erlischt. Um den noch zustehenden Teil des Pflegegeldes im Monat des Ablebens leichter errechnen zu können, wird jeder Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen angenommen und das Pflegegeld der jeweiligen Stufe sohin durch 30 Dividiert und mit der Anzahl der Tage im Sterbemonat bis zum Todestag multipliziert.

Beispiel:

Herr X - Bezieher eines Pflegegeldes der Stufe 2= € 268 - verstirbt am 13. Juni. Die Rechnung lautet sohin: 268:30=8,93, 8,93x13=116,09

Es gebührt für das Monat des Todes von Herrn X sohin noch ein Pflegegeld von € 116,09.

Nun, wer ist aber zur Entgegennahme dieses fälligen Pflegegeldes nach dem Tod eines Anspruchsberechtigten berechtigt?
  1. Jene Person, die den pflegebedürftigen Menschen in dem Zeitraum, für den das Pflegegeld begehrt wurde, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat, also tatsächlich diese Pflegeleistung erbracht hat.
  2. Die Person, die überwiegend für die Kosten der Pflege für den Zeitraum, für den das Pflegegeld gebührt, aufgekommen ist, also die Pflegedienstleistungen bezahlt hat.
  3. Wenn weder die eine noch die andere Person innerhalb von sechs Monaten ab dem Tod des Anspruchsberechtigten einen Antrag auf Auszahlung des Pflegegeldes gestellt haben, fällt diese Pflegegeldzahlung in den Nachlass.

2. Fortsetzung des Verfahrens:

Nun kann es aber auch sein, dass eine AntragstellerIn noch vor dem Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes verstirbt. In diesem Fall wird das Verfahren nicht eingestellt, sondern besteht die Möglichkeit, dass folgende Berechtigten das Verfahren bis zur Beendigung mit Bescheid und, wenn das erforderlich sein sollte, auch noch darüber hinaus - etwa durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht - fortsetzen.

Wer ist nun konkret zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt?
  1. Jene Person, die den pflegebedürftigen Menschen in dem Zeitraum, für den das Pflegegeld begehrt wurde, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat, also tatsächlich diese Pflegeleistung erbracht hat.
  2. Die Person, die überwiegend für die Kosten der Pflege für den Zeitraum, für den das Pflegegeld gebührt, aufgekommen ist, also die Pflegedienstleistungen bezahlt hat.
  3. Wenn weder die eine noch die andere Person innerhalb von sechs Monaten ab dem Tod des Anspruchsberechtigten einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt haben, sind die Verlassenschaft bzw. die Erben fortsetzungsberechtigt.

Achtung!

Die genannten Personen sind in eben der Reihenfolge bezugs- oder fortsetzungsberechtigt, die sich aus den Tabellen ergibt. Ist ein "Überwiegen" bei der Erbringung der Pflege oder dem Bezahlen der Pflegedienstleistungen nicht feststellbar, so sind diese Personen zu gleichen Teilen bezugs- bzw. fortsetzungsberechtigt.

Achtung!

Eine besondere Bestimmung findet sich in § 18a Abs. 5 des Bundespflegegeldgesetzes. Dementsprechend sind Personen, die eine Familienhospizkarenz zur Pflege eines sterbenden Angehörigen oder eines schwerst erkrankten Kindes gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes (bei Bediensteten im öffentlichen Dienst der Bezüge) bzw. Arbeitslose gegen Entfall des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe in Anspruch genommen haben, vorrangig bezugs- oder fortsetzungsberechtigt. Es genügt also die bloße Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz, da man davon auszugehen hat, dass diese Person auch überwiegend die Pflege erbringt bzw. sie organisiert.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)