Als taubblind gelten blinde Personen, deren
Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und
akkustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
Bei taubblinden Personen wird ein Pflegebedarf angenommen, der jenem der
Stufe 5 entspricht. Taubblinde Personen haben somit zumindest Anspruch auf
Pflegegeld der Stufe fünf.