Was versteht man unter Subsidiarität?

Subsidiarität bedeutet Nachrangigkeit. Das kann verschiedene Auswirkungen haben.

Einerseits gilt die Regel, dass Bundespflegegeld vor Landespflegegeld geht; wenn eine Grundleistung (Pension, Rente im Sinne des § 3 BPGG) bezogen wird, so geht ein Anspruch nach dem Bundespflegegeldgesetz jenem nach einem Landespflegegeldgesetz vor - es sei denn, es wird eine Landes- oder Gemeindepension nach landesrechtlichen Vorschriften bezogen.

Subsidiarität bedeutet aber auch, dass nur ein Landespflegegeld von einem Bundesland bezogen werden kann, wenn zu diesem die engste örtliche Nahebeziehung (etwa Hauptwohnsitz) besteht; hat jemand in einem Bundesland den Hauptwohnsitz und in einem anderen einen Nebenwohnsitz, wo er sich nur hin und wieder aufhält, so kann nur Pflegegeld vom Bundesland des Hauptwohnsitzes in Frage kommen.

Achtung!

Den Hauptwohnsitz hat man dort, wo man sich in der erweislichen oder aus den Umständen ersichtlichen Absicht niedergelassen hat, dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu haben. Solche Umstände wären etwa der Arbeitsplatz, die Familienangehörigen, eine Wohnung ... Die polizeiliche Hauptwohnsitzmeldung ist ein Indiz dafür, dass man eben dort seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben will.

Subsidiarität heißt aber auch, dass gleichartige pflegebezogene Leistungen nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften auf das Pflegegeld angerechnet werden können. So werden etwa € 60 vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach dem Familienlastenausgleichsgesetz auf das Pflegegeld angerechnet, also um € 60 weniger ausbezahlt. Auch eine Geldleistung der Deutschen Pflegeversicherung wird angerechnet.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)