Wie sehen die sieben Pflegestufen aus?

Es gibt sieben Pflegestufen; in den Stufen 1 bis 4 ist nur das zeitliche Ausmaß Ihres Pflegebedarfes ausschlaggebend. In den Stufen 5, 6 und 7 müssen neben einem bestimmten Zeitausmaß an Pflegebedarf noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Voraussetzungen für die sieben Pflegestufen sehen nun folgendermaßen aus:

Stufe 1:

Um überhaupt ein Pflegegeld bekommen zu können, müssen Sie wenigstens die Voraussetzungen für Pflegestufe 1 erfüllen; das bedeutet, dass Sie durchschnittlich mehr als 50 Stunden Pflegebedarf im Monat haben müssen, also etwa 50,5 oder 51 Stunden. Haben Sie nur 49 oder gar genau 50 Stunden Pflegebedarf im Monat, so haben Sie gerade keinen Rechtsanspruch auf Pflegegeld.

Stufe 2:

Um in Pflegestufe 2 eingereiht werden zu können, müssen Sie mehr als 75 Stunden Pflegebedarf im Monat haben, also etwa 75,5 oder 76 Stunden. Haben Sie genau 75 Stunden Pflegebedarf im Monat, so werden Sie noch in Pflegestufe 1 eingereiht.

Stufe 3:

Für Pflegestufe 3 benötigen Sie mehr als 120 Stunden Pflegebedarf durchschnittlich im Monat; haben Sie genau 120 Stunden Pflegebedarf, so sind Sie gerade noch in Stufe 2 einzureihen. Erst ab 120,5 oder 121 Stunden wären Sie in Stufe 3 einzureihen.

Stufe 4:

Für Pflegestufe 4 benötigen Sie einen durchschnittlichen Pflegebedarf von mehr als 160 Stunden im Monat. Haben Sie genau 160 Stunden Pflegebedarf im Monat, so wären Sie gerade noch in Pflegestufe 3 einzureihen.

Stufe 5:

Um in Pflegestufe 5 eingereiht werden zu können, benötigen Sie ein zeitliches Ausmaß an Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat, also etwa 180,5 oder 181 Stunden.Als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung müssen Sie für Stufe 5 aber noch einen sog. außergewöhnlichen Pflegebedarf haben; ein außergewöhnlicher Pflegebedarf ist dann gegeben, wenn Sie etwa den Kontakt zu einer Pflegeperson in regelmäßigen Abständen brauchen, bzw. die Pflegeperson regelmäßig - in größeren Zeitabständen - nach Ihnen sehen muss. Man könnte diesen außergewöhnlichen Pflegebedarf auch mit dem Bedarf nach einer Rufbereitschaft umschreiben. Die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson in der Wohnung ist jedoch für die Einreihung in Pflegestufe 5 nicht erforderlich.

Diese Definition des außergewöhnlichen Pflegebedarfes wurde mit der Änderung der Einstufungsverordnung durch BGBl. II Nr. 469/2008 noch um weitere Fallgruppen erweitert:

Ein außergewöhnlicher Pflegebedarf liegt aber auch vor, wenn die pflegebedürftige Person von sich aus in der Regel nicht in der Lage ist, Hilfe herbei zu rufen und die Pflegeperson deswegen von sich aus aktiv werden muss, und zwar auch zumindest einmal in den Nachtstunden (zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr). Die Nachschau muss jedoch aus pflegerischer Notwendigkeit nach objektiven Gesichtspunkten erforderlich sein.

Ein außergewöhnlicher Pflegebedarf liegt dann vor, wenn mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon jedenfalls eine zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, erforderlich sind. Unter Pflegeeinheit versteht man die Durchführung einer oder mehrerer Pflege- und/oder Betreuungsmaßnahmen im Sinne des Pflegegeldrechts in einem zeitlichen Kontext.

 

Stufe 6:

Um in Pflegestufe 6 eingereiht werden zu können, müssen Sie ebenfalls mehr als 180 Stunden zeitlichen Pflegebedarf im Monat benötigen. Daneben gibt es aber noch zwei Zusatzvoraussetzungen, von denen eine jedenfalls vorliegen muss:

a) Es müssen zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sein, und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sein; zeitlich unkoordinierbar sind die Betreuungsmaßnahmen dann, wenn sie nicht vorhersehbar und daher planbar sind, also ein Pflegeplan nicht eingehalten werden kann.

b) Es muss die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich sein, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist; diese "Wahrscheinlichkeit" ist insbesondere dann gegeben, wenn Gefährdungssituationen bereits immer wieder vorgekommen sind und aus Sicht des Amtsarztes auch künftig immer wieder vorkommen werden. Die bloße "Möglichkeit", dass irgenwann einmal eine Gefährdungssituation eintreten könnte, reicht nicht aus.

Stufe 7:

Auch für die Pflegestufe 7 müssen Sie durchschnittlich mehr als 180 Stunden Pflegebedarf im Monat benötigen. Zu diesem zeitlichen Ausmaß an Pflegebedarf müssen Sie jedoch noch eine von folgenden zwei Zusatzvoraussetzungen erfüllen:

a) Es müssen entweder zielgerichtete Bewegungen aller vier Extremitäten (Arme und Beine) mit funktioneller Umsetzung unmöglich sein oder

b) ein gleichzuachtender Zustand vorliegen.

Es sind insbesondere dann keine zielgerichteten Bewegungen mit funktioneller Umsetzung möglich, wenn Sie etwa nur Spontanbewegungen durchführen können oder zwar zielgerichtet etwas angreifen können, damit aber keine Funktion ausführen können, z. B. zwar einen Löffel festhalten, aber diesen nicht zum Mund führen können.

Ein gleichzuachtender Zustand liegt etwa dann vor, wenn Sie zwar noch eine gewisse Mobilität hätten, diese jedoch nicht nutzen können, weil Sie z. B. zur Aufrechterhaltung Ihrer lebenswichtigen Funktionen (Atmung, Herz-Kreislauf-Tätigkeit) auf technische Hilfe angewiesen sind; dies kommt insbesondere bei Komapatienten in Betracht.

An diese sieben Pflegestufen sind auch sieben verschiedene Pflegegeldhöhen geknüpft.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)