Das bedeutet, dass Ihr Pflegebedarf z. B. für die Reinigung im Falle von Inkontinenz durch eine andere Person dann als ständiger Pflegebedarf berücksichtigbar ist, wenn er täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich, also etwa zwei bis drei Mal wöchentlich, nötig ist. In diesem letzten Fall würde aber nur ein Teil des gesetzlichen Zeitwertes berücksichtigt, also statt 20 Stunden monatlich etwa nur 5 Stunden.
Sollte ein bestimmter Pflegebedarf zwar nicht das ganze Jahr mehrmals wöchentlich anfallen, sondern nur zu bestimmten Jahreszeiten, dann aber intensiv, so wird ein über das ganze Jahr gerechneter Monatsdurchschnitt errechnet und berücksichtigt.
Beispiel:
Ein Pflegebedarf wird wegen der vorhandenen Atemwegserkrankung und der damit verbundenen Infektionsneigung nur in den kalten Herbst- und Wintermonaten aktuell, also etwa von Oktober bis März, dann jedoch mit durchschnittlich 20 Stunden monatlich, so wird dieser Pflegebedarf von 120 Stunden (6 Monate . 20 Stunden) durch 12 Monate gerechnet, so dass sich daraus ein Pflegebedarf von 10 Stunden monatlich ergibt.
Quellenangaben: Text (Blickkontakt)