Wann ruht mein Pflegegeld, wird also nicht ausbezahlt?

Wenn man vom "Ruhen" des Pflegegeldes spricht, so bedeutet das, dass Sie zwar weiterhin Ihren Rechtsanspruch auf Pflegegeld behalten - Sie erfüllen ja weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen -, jedoch das Pflegegeld, das Ihnen auf Grund dieses Rechtsanspruches ausbezahlt werden müsste, nicht ausbezahlt wird, weil einer der in den Pflegegeldgesetzen genannten Ruhensgründe eingetreten ist.

Ruhen bedeutet also, dass das Pflegegeld nicht ausbezahlt wird, und zwar so lange der Ruhensgrund besteht.

Welche Gründe kann es nun für das Ruhen des Pflegegeldes geben?

  1. ein stationärer Krankenhaus-, Rehabilitations- oder Kuraufenthalt;
  2. ein längerer Auslandsaufenthalt;
  3. die Verbüßung einer Haftstrafe oder vorbeugenden Maßnahme;
  4. die Weigerung, die Sachleistung, in die Ihr Pflegegeld umgewandelt wurde, ohne triftigen Grund anzunehmen.

Wenn bei Ihnen einer dieser Ruhensgründe eingetreten ist, so sind Sie verpflichtet, das der Pflegegeldbehörde anzuzeigen. Sollten Sie trotz des Ruhensgrundes weiterhin Ihr Pflegegeld ausbezahlt bekommen, weil Sie den Ruhensgrund der Behörde nicht angezeigt haben, so beziehen Sie dieses zu Unrecht und sind zur Rückzahlung verpflichtet bzw. müssen sich dieses auf künftig wieder rechtmäßig ausbezahltes Pflegegeld anrechnen lassen.

Sobald der Ruhensgrund wieder weggefallen ist, sollten Sie das ebenfalls der Pflegegeldbehörde mitteilen, da ab diesem Zeitpunkt Ihr Pflegegeld wieder ausbezahlt werden muss, also das Ruhen endet.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)