Welche Mindesteinstufungen gibt es für RollstuhlfahrerInnen?

Wenn Sie zur eigenständigen Lebensführung überwiegend - also sowohl innerhalb der Wohnung als auch außerhalb - auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles - also eines Elektrorollstuhles - angewiesen sind, besteht unter den nachstehenden Voraussetzungen die Möglichkeit, dass Sie bereits wegen der selbständigen Rollstuhlbenutzung ohne nähere Prüfung der konkreten Einschränkung Ihrer Körperfunktionen, zumindest in die Pflegestufe 3, 4 oder 5 eingestuft werden.

Achtung!

"Selbständig" benutzen Sie den Rollstuhl nur dann, wenn Sie sich damit ohne Hilfe einer anderen Person fortbewegen können; wenn Sie von einer Betreuungsperson in den Rollstuhl gesetzt und damit geschoben werden, so ist das keine "selbständige" Rollstuhlbenutzung und es kann zu keiner diagnosebezogenen Mindesteinstufung kommen. In diesem Fall müsste aber ein Betreuungsbedarf für Mobilitätshilfe im engeren Sinn bzw. auch im weiteren Sinn, also innerhalb bzw. außerhalb der Wohnung, in Stunden berücksichtigt werden.

Nun, welche Voraussetzungen müssen Sie als RollstuhlfahrerIn noch erfüllen, um diagnosebezogen mindesteingestuft werden zu können?

Pflegegeldstufe Mindestalter medizinische Diagnose Zusatzvoraussetzung
Stufe 3 vollendetes 14. Lebensjahr Querschnittlähmung, beidseitige Beimamputation, genetischeMuskeldystrophie, Muskelatrophie, Enzephalitis Disseminata, Zerebralparese keine
Stufe 4 vollendetes 14. Lebensjahr Querschnittlähmung, beidseitige Beinamputation, genetische Muskeldystrophie, Muskelatrophie, Enzephalitis Disseminata, Zerebralparese Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. Blasen- oder Mastdarmlähmung
Stufe 5 vollendetes 14. Lebensjahr Querschnittlähmung, beidseitige Beinamputation, genetische Muskeldystrophie, Muskelatrophie, Enzephalitis Disseminata, Zerebralparese deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten

Achtung!

Immer wieder wird von den Pflegegeldentscheidungsträgern - also etwa Sozialämtern - behauptet, dass die im Gesetz aufgezählten Diagnosen ein abgeschlossener Katalog seien und man mit einer anderen medizinischen Diagnose nicht in den Genuss einer Mindesteinstufung kommen könne; das ist aber falsch!

Vielmehr kommt es darauf an, dass eine andere medizinische Diagnose nach ihrem Wesen und von ihrer Auswirkung einer, der im Gesetz (siehe die Tabelle) genannten Diagnosen gleichzuhalten ist. So können manche Erscheinungsformen z. B. einer Poliomyelitis auch mit einer Querschnittlähmung oder Muskeldystrophie vergleichbar sein und damit auch zu einer diagnosebezogenen Mindesteinstufung berechtigen.

Achtung!

Für die diagnosebezogene Einstufung in Stufe 5 ist nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes auch wesentlich, dass der Transfer vom Bett in und aus dem Rollstuhl nicht selbständig durchgeführt werden kann.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)