Welche Pflichten habe ich als AntragstellerIn oder PflegegeldbezieherIn?

Als AntragstellerIn haben Sie primär Mitwirkungspflichten. Das bedeutet, dass Sie beim Pflegegeldverfahren mitwirken müssen, damit die Behörde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen entsprechend prüfen und feststellen kann.

Sie müssen also etwa Ihre Identität, Ihren Hauptwohnsitz, die Staatsangehörigkeit, Ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland (bei nicht Österreichischen Staatsbürgern), den Bezug einer Grundleistung im Sinn des § 3 des Bundespflegegeldgesetzes - etwa Pension oder Rente -, den Bezug einer anderen Leistung wegen Pflegebedürftigkeit etc. der Behörde mitteilen und durch entsprechende Unterlagen nachweisen.

Sie müssen sich aber auch der Untersuchung durch den Amtsarzt unterziehen.

Schon während des Pflegegeldverfahrens, aber auch, wenn Sie bereits Pflegegeld beziehen, haben Sie Anzeige- oder Meldepflichten. Das bedeutet, dass Sie der Behörde mitteilen müssen, wenn sich eine Änderung bei Ihren Anspruchsvoraussetzungen ergeben hat. Das wäre etwa die Verlegung Ihres Hauptwohnsitzes, die Zuerkennung einer Pension oder Rente, eine Rehabilitationsmaßnahme oder Operation, die Ihren Pflegebedarf verändert hat ...

Anzeige- oder Meldepflicht bedeutet aber auch, dass Sie der Behörde Umstände mitteilen müssen, die sonst für Ihren Pflegegeldanspruch relevant sein könnten, wie z. B. Krankenhausaufenthalte, Kuraufenthalte, Auslandsaufenthalte, die Verbüßung von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen ...

Wenn Sie gegen Anzeigepflichten verstoßen bzw. durch bewusst unwahre Angaben oder bewusstes Verschweigen zu Unrecht Pflegegeld beziehen, so entstehen daraus für Sie Rückzahlungspflichten.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)