Wie zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen zur Pflegevorsorge in Österreich belegen, werden rund 80 bis 85% aller pflegebedürftigen Menschen von Angehörigen zuhause gepflegt. Damit nimmt die Pflege in der Familie den größten Stellenwert im System der Pflegevorsorge ein. Die Pflege naher Angehöriger zuhause bringt für die pflegenden Familienangehörigen jedoch oftmals gravierende Einschnitte in ihrem Leben mit sich; nicht zuletzt wird gerade bei der Pflege von Personen, die in einem höheren Ausmaß pflegebedürftig sind, die Erwirtschaftung eines eigenen Einkommens und die sozialversicherungsrechtliche Absicherung durch eine Erwerbstätigkeit nahezu unmöglich.
Diesem Umstand trug der Bundesgesetzgeber bereits seit dem Jahr 1997 Rechnung, als er nach und nach folgende Maßnahmen zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von pflegenden Angehörigen, die wegen der Pflege keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnten, schuf:
Soviel zur bis 31. Dezember 2005 offenstehenden sozialversicherungsrechtlichen Absicherung pflegender Angehöriger. Demnach musste bislang für den Zugang pflegender Angehöriger zu einer der obgenannten beiden begünstigten Pensionsversicherungsmöglichkeiten einerseits die Arbeitskraft der Pflegeperson zur Gänze durch die Pflege beansprucht sein und andererseits musste eine Pflegeperson, um die begünstigende Weiterversicherung beanspruchen zu können, unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Versichertengemeinschaft als pflichtversicherte Person angehört haben; die bisherige begünstigende Selbstversicherung wiederum ist auf die Pflege von behinderten Kindern eingeschränkt gewesen.
Bislang nicht in den Genuss einer begünstigten Pensionsversicherungsmöglichkeit kamen daher insb. jene pflegenden Angehörigen, die noch nie oder bereits vor langer Zeit das letzte Mal der Versichertengemeinschaft angehört haben bzw. jene pflegenden Angehörigen, deren Arbeitskraft nicht zur Gänze, sondern nur teilweise durch die Pflege beansprucht wurde und die z. B. noch einer geringfügigen Beschäftigung nachgingen.
Mit dem durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 (SVÄG 2005), BGBl. I Nr. 132/2005, nun mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 neu geschaffenen §§ 18b und 77 Abs. 8 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wird nun in Entsprechung der diesbezüglichen Vereinbarung im aktuellen Regierungsprogramm eine begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger geschaffen, die man ab 1. Jänner 2006 unter folgenden Voraussetzungen als pflegender Angehöriger in Anspruch nehmen kann:
Durch diese neue Selbstversicherungsmöglichkeit soll nun die sozialversicherungsrechtliche Absicherung auch für jene pflegenden Angehörigen geschaffen werden, die bislang noch nicht der Versichertengemeinschaft angehört haben bzw. für die die Inanspruchnahme der bereits vor dem SVÄG 2005 bestanden habenden sozialversicherungsrechtlichen Absicherungen für pflegende Angehörige mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in betracht gekommen ist.
In den fällen dieser neu geschaffenen begünstigten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger übernimmt der Bund, wie bei der bereits bestehenden Möglichkeit der begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung den fiktiven Dienstgeberbeitrag.
Die monatliche Beitragsgrundlage beläuft sich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf € 1.350, das ist jener Betrag, der auch als allgemeine Beitragsgrundlage für Kindererziehende heranzuziehen ist; da der fiktive Dienstgeberbeitrag zu dieser Selbstversicherung vom Bund zu tragen ist, hat die selbstversicherte Pflegeperson einen monatlichen "Eigenbeitrag" in der Höhe von € 138,38 zu leisten.
Die neue Selbstversicherung kann auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen, da hier ja die Arbeitskraft für die Pflege nicht wie bislang zur Gänze, sondern nur erheblich beansprucht werden muss.
Da anzunehmen ist, dass der auf die Pflegeperson entfallende Beitragsteil in der Regel durch das Pflegegeld finanziert werden wird, wurde mit dem SVÄG 2005 daher auch für diese Fälle eine Ausnahmebestimmung vom grundsätzlichen Ruhen des Pflegegeldes im Umfang der Beitragshöhe bei einem stationären Krankenhausaufenthalt eines Pflegegeldbeziehers im Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vorgesehen.
Zusätzlich zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung wurden auch
entsprechende Ausnahmen vom grundsätzlichen Ruhen des Pflegegeldes bei einem
Stationären
Aufenthalt in einer Krankenanstalt bzw. einem Kur- oder
Rehabilitationsaufenthalt auf Kosten des Bundes oder eines
Sozialversicherungsträgers in die Pflegegeldgesetze
aufgenommen, daum soziale Härten im Bereich der Pflege zuhause zu vermeiden. So kann das Pflegegeld nun auf Antrag weiter ausbezahlt werden:
1. für die Dauer des stationären Aufenthaltes in dem Umfang der Beitragshöhe für
die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 33
Abs. 9 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder der Beitragshöhe für die
Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß §§ 18b oder 589 Abs. 5 ASVG;
2. während des stationären Aufenthaltes, wenn und solange auch die Pflegeperson
als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne
diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder
geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.
Daneben wurde für den Fall der Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz auch die Möglichkeit der geänderten Auszahlung - an den pflegenden Angehörigen, von pauschalierten Vorschüssen auf das gebührende Pflegegeld und der Bevorrangung beim Bezug eines fälligen, aber noch nicht ausbezahlten Pflegegeldes, und der Fortsetzung des Verfahrens im Fall des Todes des pflegebedürftigen Menschen geschaffen.
Im Rahmen dieses für den Bereich des Bundespflegegeldgesetzes vorgesehenen Angebotes Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege werden von diplomierten Pflegefachkräften im Rahmen von Hausbesuchen situationsbezogene nützliche Pflegetipps erteilt und zu allen Themen rund um die Pflege qualifiziert beraten; dieses Angebot wird vom Kompetenzzentrum Pflege der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für alle Sozialversicherungsträger durchgeführt.
Die Pflege durch Angehörige zuhause ist für die Pflegenden oftmals mit großen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden. Von besonderer Bedeutung ist daher für pflegende Angehörige die Frage, was passiert, wenn man als Pflegeperson z. B. wegen Krankheit ausfällt oder zur Erholung eine kurze Auszeit - Urlaub - von der Pflege benötigt oder sich zur Erleichterung der Pflege entsprechend schulen lassen will und dafür Freiraum von der Pflege zuhause braucht?
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurde im Bundespflegegeldgesetz die Möglichkeit geschaffen, ab 1. Jänner 2004 einem nahen Angehörigen, der eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist, aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine Zuwendung zu gewähren.
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 128/2008 wurde der förderbare Personenkreis des § 21a Bundespflegegeldgesetz massiv ausgeweitet, so dass seit 1. Jänner 2009 folgende Personengruppen gefördert werden können:
Zunächst können jene pflegenden nahen Angehörigen gefördert werden, die als Hauptpflegeperson eine pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührt – bislang ab Stufe 4 – , seit mindestens einem Jahr zu Hause pflegen und an der Erbringung der Pflege vorübergehend wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind.
Ferner können jene pflegenden nahen Angehörigen gefördert werden, die als Hauptpflegeperson eine nachweislich demenziell erkrankte pflegebedürftige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührt, seit mindestens einem Jahr zu Hause pflegen und an der Erbringung der Pflege vorübergehend wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind.
Und letztlich können auch pflegende nahe Angehörige gefördert werden, die als Hauptpflegeperson eine pflegebedürftige minderjährige Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührt, seit mindestens einem Jahr zu Hause pflegen und an der Erbringung der Pflege vorübergehend wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind.
Unter Minderjährigen sind dabei Personen gemäß § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Förderrichtlinien sowie das Antragsformular können auf der Homepage des Bundessozialamtes sowie auf www.pflegedaheim.at abgerufen und downgeloadet werden.
Die Zuwendung soll einen Beitrag zur Abdeckung jener Kosten darstellen, die wegen der Verhinderung (z.B. wegen Krankheit, Urlaub oder auch etwa Pflegeschulungsmaßnahmen) der Hauptpflegeperson für eine professionelle oder private Ersatzpflege anfallen. Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung sind bei den Landesstellen des Bundessozialamtes einzubringen.
Seit 1. Juli 2007 gibt es auf Grund des § 21b Bundespflegegeldgesetz Förderungen für legale 24-Stunden-Betreuungsverhältnisse zu Hause.
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