Was sind lebenswichtige Verrichtungen nicht medizinischer Natur?

Bei den lebenswichtigen Verrichtungen im Sinne des § 1 der Einstufungsverordnung, also den Betreuungsverrichtungen, muss es sich um solche nicht medizinischer Natur handeln. Ein Pflegeaufwand im Sinne der Pflegegeldgesetze ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ein nichtbehinderter Mensch gewöhnlich selbst vornimmt und nicht durch diplomiertes Pflegepersonal bzw. Ärzte durchgeführt werden; das gilt etwa für die Verabreichung von Insulinspritzen, wie der Oberste Gerichtshof etwa in den Entscheidungen 10 ObS 128/94 und 10 ObS 2430/96t gemeint hat.

Bei der Verabreichung von Insulininjektionen handelt es sich nämlich - so der OGH - um eine Tätigkeit, die ein Betroffener üblicherweise selbst vornimmt, so dass die Beiziehung einer Hilfsperson nur notwendig ist, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich die Injektionen selbst zu verabreichen. Für die Verabreichung von Insulinspritzen berücksichtigte der OGH durchschnittlich einen zeitlichen Betreuungsbedarf von 10 Minuten täglich, also 5 Stunden monatlich.
Auch dem Einsalben, z. B. bei Psoriasis, wurde etwa in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 38/97d grundsätzlich Relevanz für die Pflegebedarfsermittlung beigemessen, es sei denn, es handelt sich um allgemein nicht zugängliche Bereiche am Rücken oder der Schulter etc.

Achtung!

Wenn sich also auch ein nichtbehinderter Mensch an einer bestimmten Stelle am Körper - z. B. am Rücken oder an der Schulter - nicht selbständig eincremen könnte, so kann das auch bei einem behinderten Menschen nicht als behinderungsbedingter Pflegebedarf bezeichnet werden. Diese Betreuungsnotwendigkeit, die auch ein nichtbehinderter Mensch hätte, würde bei der Pflegebedarfsbemessung nicht berücksichtigt.

Ebenso ist das Verbinden der Unterschenkel bei einem Venenleiden nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung 10 ObS 102/98t dann als Pflegebedarf zu berücksichtigen, wenn das für gewöhnlich durch den Betroffenen selbst vorgenommen wird und diesfalls lediglich wegen einer Behinderung nicht selbständig durchgeführt werden kann.

Grundsätzlich gilt somit, dass die lebensnotwendigen Betreuungsverrichtungen, also jene die am Körper des pflegebedürftigen Menschen erbracht werden müssen, nicht solche sein dürfen, die medizinischer Natur sind, also etwa nur von diplomiertem Krankenpflegepersonal oder gar Ärzten z. B. nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes erbracht werden dürfen; wie man jedoch aus den Entscheidungen des OGH zu diesem Thema deutlich ersehen kann, werden auch solche Betreuungsverrichtungen als lebenswichtige Verrichtungen nicht medizinischer Natur und damit als Pflegebedarf anerkannt, die man landläufig wohl doch als medizinische Maßnahmen im weitesten Sinn bezeichnen würde.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)