Achtung!
Kind oder Jugendlicher im Sinne der Pflegegeldgesetze ist man bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, also dem Zeitpunkt des Endes der Schulpflicht, da davon ausgegangen wird, dass ein Jugendlicher nach Abschluss der Pflichtschule in der Regel eine erhöhte Selbständigkeit haben sollte. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 128/2008 wurde das vollendete 15. Lebensjahr nun auch in § 4 Abs. 3 Bundespflegegeldgesetz als Altersgrenze festgelegt und ist somit seit 1. Jänner 2009 (Inkrafttreten) für die Verwaltungsbehörden als auch für die Gerichte verbindlich.
Wie entwickelte sich nun die Pflegegeldeinstufung von Kindern und Jugendlichen?
Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr hatten ursprünglich - bei Entstehung der Pflegegeldgesetze in Österreich am 1. Juli 1993 - überhaupt keine Möglichkeit, Pflegegeld zu erhalten, da nach dem Bundespflegegeldgesetz und nahezu allen Landespflegegeldgesetzen ein Rechtsanspruch auf Pflegegeld erst ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bestand und keine Ausnahmebestimmung vorgesehen war. Nur nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz bestand bereits im Jahr 1993 ein Rechtsanspruch auf Pflegegeld für behinderte Kinder ab der Geburt.
Im Jahr 1996 wurden dann Sonderbestimmungen geschaffen, nach denen Kinder von der Geburt bis zum vollendeten dritten Lebensjahr - ohne Rechtsanspruch, als bloße "Kann"-Leistung - ein Pflegegeld zuerkannt bekommen konnten, wenn es auf Grund der persönlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erschien. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aus diesem Grund mit Erlass vom 13. Mai 1996 zur Zahl 48.100/25-9/96 auch Begutachtungsrichtlinien für die Einstufung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erlassen, die allerdings nur für die Versicherungs- und sonstigen Entscheidungsträger (etwa Sozialversicherungsträger, Bundespensionsamt, Bundessozialämter), die das Bundespflegegeldgesetz vollziehen, verbindlich waren, woraus jedoch ein Antragsteller keine Rechte ableiten konnte.
RECHTSANSPRUCH AUF PFLEGEGELD AB DER GEBURT!!!
Erst schrittweise wurden auch in anderen Bundesländern neben Salzburg und im Bundespflegegeldgesetz durchsetzbare Rechtsansprüche auf Pflegegeld für Kinder ab der Geburt geschaffen:
| Salzburger Pflegegeldgesetz | seit 1. Juli 1993 |
| Wiener Pflegegeldgesetz | seit 1. Jänner 1999 |
| Bundespflegegeldgesetz | seit 1. Juli 2001 |
| Oberösterreichisches Pflegegeldgesetz | seit 1. Juli 2001 |
| Tiroler Pflegegeldgesetz | seit 1. Jänner 2002 |
| Vorarlberger Pflegegeldgesetz | seit 1. Jänner 2002 |
| Burgenländisches Pflegegeldgesetz | seit 11. September 2003 |
Zuletzt wurden im Jahr 2004 auch in den Ländern Kärnten, Niederösterreich und Steiermark Rechtsansprüche auf Pflegegeld für Kinder ab der Geburt von den Landtagen beschlossen.
Und wie werden Kinder und Jugendliche nun konkret eingestuft?
Die konkrete Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen gestaltet sich nach wie vor ziemlich schwierig, obwohl als Arbeitsbehelf für die Amtsärzte und Gutachter ein sog. Kinderbogen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Zusammenarbeit mit den Ländern und Experten der Kinderheilkunde und der Kinderneuropsychiatrie bereits im Jahr 1994 ausgearbeitet und anschließend an alle Pflegegeldentscheidungsträger mit der Empfehlung, diesen bei der Einstufung von Kindern und Jugendlichen zu verwenden, versendet wurde - Erlass des BMAS vom 21. Oktober 1994 zur Zahl 48.100/61-11/94. Die eigentliche Schwierigkeit liegt vor allem darin, dass bei Kindern und Jugendlichen nur jenes Ausmaß an Pflege berücksichtigt werden kann, das behinderungsbedingt notwendig ist und über jenen Pflegebedarf hinausgeht, der bei einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind schon auf Grund des Lebensalters erforderlich wäre.
Aber welche sind nun die wesentlichen Probleme?
| Altersgemäßer Pflegebedarf: | Der altersgemäße Pflegebedarf, vor allem von Kleinkindern, ist auch bei nichtbehinderten Kindern sehr hoch, so dass ein darüber hinausgehender Pflegebedarf, der sich lediglich auf Grund einer Behinderung ergibt, nur schwer feststellbar ist. Darüber hinaus können auch nur annähernde Aussagen dazu getroffen werden, in welchem Lebensalter ein Kind normalerweise welche Fähigkeiten haben sollte; die Bandbreite der Kindesentwicklung ist hier recht groß. So ist ein Kind bereits mit 30 Monaten sauber, ein anderes erst mit 3,5 Jahren. Der Grund dafür muss jedoch nicht die Behinderung sein. |
| Nichtberücksichtigung von Therapien: | Einen erheblichen Zeitaufwand nehmen Therapien bei behinderten Kindern ein. Doch die Durchführung von Therapien - sowohl bei professionellen Therapeuten als auch zuhause in der Familie - ist aber nicht als Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze anerkannt und wird daher bei der Bemessung des zeitlichen Pflegebedarfes nicht berücksichtigt. Noch dazu kann es sein, dass eine erfolgreiche Therapie den Pflegebedarf im Lauf der Zeit mindert, da das Kind dadurch Fähigkeiten erwirbt, die es in manchen Bereichen selbständiger machen; die Folge kann jedoch eine niedrigere Pflegegeldeinstufung sein. |
| Beaufsichtigungsnotwendigkeit: | Auch nichtbehinderte Kinder müssen durch die Obsorgepflichtigen entsprechend beaufsichtigt werden, so dass ein bloß behinderungsbedingter Beaufsichtigungsbedarf nur schwer feststellbar ist. Dazu kommt noch, dass die Beaufsichtigung eigentlich nicht in Form eines Zeitwertes berücksichtigt werden kann - meint etwa der Oberste Gerichtshof. Die Beaufsichtigung könnte allenfalls als Zusatzvoraussetzung für eine Stufe 6 relevant werden, doch dazu muss man erst einmal auf mehr als 180 Stunden Pflegebedarf kommen, was bei Kindern nur sehr selten der Fall ist. Nur, wenn die Beaufsichtigungsnotwendigkeit aus einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Krankheit resultiert, kann das mit der Durchführung der Betreuungs- oder Hilfsverrichtung durch eine Pflegeperson gleichgesetzt und damit als Zeitwert berücksichtigt werden. |
| Nicht kindgerechte Hilfsbedarfskriterien: | Die Hilfsbedarfskriterien der Einstufungsverordnung sind überwiegend hauswirtschaftliche Verrichtungen (Einkaufen, Wohnungsreinigung, Wäschepflege ...), die bei Kindern ja nicht in Betracht kommen. Damit bleibt aber lediglich der Hilfsbedarf für Wege außer Haus (Mobilitätshilfe im weiteren Sinn), etwa für die Begleitung auf Wegen zum Arzt, zur Apotheke oder zu einer Therapie; um hier aber auf die spezielle Situation von pflegebedürftigen Kindern situationsgerecht Rücksicht zu nehmen, hat der Oberste Gerichtshof bei der Berücksichtigung von Hilfsverrichtungen bei Kindern mit der Entscheidung 10 ObS 68/05f einen völlig neuen Weg beschritten und festgehalten, dass bei Kindern Fixwerte für Hilfsverrichtungen nicht gelten, sondern vielmehr auch für nur eine Hilfsverrichtung ein Zeitaufwand bis zu 50 Stunden berücksichtigt werden kann, wobei der Aufwand für Hilfsverrichtungen aber insgesamt 50 Stunden nicht überschreiten darf.. | Dieser Grundsatz wurde mit der Änderung der Einstufungsverordnung im Dezember 2008 durch BGBl. II Nr. 469/2008 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 als Rechtsanspruch in den § 2 Abs. 4 Einstufungsverordnung aufgenommen und ist somit sowohl für die Verwaltungsbehörden als auch für die Gerichte bindend.
Im Jahr 1999 versuchte der Bundesgesetzgeber durch einen mit 1.1.1999 in Kraft getretenen § 4 Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes ein wenig mehr Klarheit in die Einstufungsproblematik pflegebedürftiger Kinder und Jugendlicher zu bringen.
Doch dieser, aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgeleitete Grundsatz, brachte auch nicht wirklich den Stein der Weisen.
Apropos Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:
Natürlich versucht der Oberste Gerichtshof überall dort, wo eine unklare rechtliche Situation vorliegt, durch seine Rechtsprechung einzelne Problemkreise zu entwirren; aus diesem Grund ist bereits eine Vielzahl an Entscheidungen des OGH zum Thema Pflegegeldeinstufung von Kindern und Jugendlichen ergangen, die die absolut unbefriedigende und unklare rechtliche Situation anschaulich dokumentieren.
Wie viele Kinder und Jugendliche beziehen in Österreich Pflegegeld?
Trotz des erschwerten Zuganges ins Pflegegeldsystem beziehen derzeit rund 11.000 Kinder und Jugendliche Pflegegeld nach den Landespflegegeldgesetzen und rund 420 nach dem Bundespflegegeldgesetz, das sind rund 21% der Gesamtzahl der Landespflegegeldbezieher und rund 0,15% der gesamten Bundespflegegeldbezieher - Stand Dezember 2008.
Quellenangaben: Text (Blickkontakt)