Dass diese Hilfsverrichtungen aufschiebbar sind, bedeutet, dass sie nicht sofort oder zu einer bestimmten Zeit erbracht werden müssen, sondern auch später oder zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden können.
Dass die Hilfsverrichtungen den sachlichen Lebensbereich betreffen, bedeutet, dass sie nicht an der pflegebedürftigen Person selbst durchgeführt werden.
Konkret versteht man unter Hilfe fünf Arten von Hilfsverrichtungen anderer Personen:
Sollten Sie jedoch deutlich mehr Pflegebedarf, etwa bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn - Wege zum Arzt, zur Apotheke oder zur Therapie - haben, so können ebenfalls nur 10 Stunden monatlich berücksichtigt werden.
Insgesamt kann also für Hilfe ein Pflegebedarf von höchstens 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.
Etwas anders sieht das bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr aus, bei denen in der Regel ja nur die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn als Hilfsbedarf zum Tragen kommt. Dafür kann bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 2 Abs. 4 der Einstufungsverordnung ein Zeitwert von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden, wobei aber ebenfalls für die Hilfsverrichtungen insgesamt nicht mehr als 50 Stunden monatlich veranschlagt werden darf.
Quellenangaben: Text (Blickkontakt)