Wann darf mein Pflegegeldanspruch herabgesetzt, also niedriger eingestuft werden?

Wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, also eine wesentliche Verringerung des Pflegebedarfes eintritt, darf Ihr Pflegegeldanspruch herabgesetzt werden. Wesentlich ist die Veränderung dann, wenn der nun festgestellte Pflegebedarf einer niedrigeren Pflegestufe entspricht als jener, in der Sie bislang eingereiht waren. Eine solche wesentliche Veränderung muss allerdings durch den Amtsarzt festgestellt und begründet werden; es muss sich gegenüber einer früheren Begutachtung eine nachvollziehbare Verringerung Ihres Pflegebedarfes erkennen lassen.

Hat sich der Amtsarzt jedoch im früheren Gutachten geirrt, das heißt, mehr Pflegebedarf angenommen als Sie tatsächlich hatten, so darf Ihr Pflegegeldanspruch nicht herabgesetzt werden, wenn Ihr Pflegebedarf damals wie heute gleich ist. Es gilt der Grundsatz "Rechtssicherheit geht vor Rechtmäßigkeit".

Beispiel:

Bei A wurde bei einer Pflegegeldbegutachtung im Jahr 1996 ein Pflegebedarf von 125 Stunden monatlich festgestellt; dieser ergab sich, weil A für die tägliche Körperpflege (25 Stunden), die Zubereitung von Mahlzeiten (30 Stunden), die Einnahme von Mahlzeiten (30 Stunden), das An- und Auskleiden (20 Stunden) und die Reinigung wegen Inkontinenz (20 Stunden) Pflege benötigte.

Bei einer neuerlichen Begutachtung im Oktober 2001 stellt der Amtsarzt fest, dass keine Inkontinenz vorliegt. Er stellt jedoch auch fest, dass auch im Jahr 1996 offenbar keine Inkontinenz vorgelegen sein kann. Es wurde also vom Amtsarzt die Inkontinenz im Jahr 1996 fälschlicherweise angenommen. In diesem Fall müsste weiterhin die Pflegestufe drei gewährt werden, obwohl tatsächlich nur ein Pflegebedarf der Stufe zwei gegeben ist und war. Dieser Grundsatz "Rechtssicherheit geht vor Rechtmäßigkeit" soll den Pflegegeldbezieher davor bewahren, Behördenfehler bei der Begutachtung ausbaden zu müssen.

Sollte der Amtsarzt im Oktober 2001 jedoch feststellen, dass sich die Inkontinenz seit dem Jahr 1996 gelegt hat, da entsprechende Therapien Wirkung gezeigt haben, so liegt eine wesentliche Veränderung des Pflegebedarfes vor und es darf der Pflegegeldanspruch herabgesetzt werden.

Die Herabsetzung wird mit Bescheid ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid können Sie Klage beim zuständigen Landesgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen bzw. in Wien beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einbringen. Diese Klage müssen Sie innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung des Herabsetzungsbescheides an Sie einbringen.

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Quellenangaben: Text (Blickkontakt)