Das Pflegegeld kann auch zeitlich befristet zuerkannt werden, jedoch nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Das wäre etwa denkbar, wenn die für den Bundespflegegeldanspruch erforderliche Grundleistung (Pension, Rente) nur befristet zuerkannt wurde - etwa bei einer Invaliditätspension für ein Jahr.
Vorstellbar ist die Befristung der Pflegegeldzuerkennung auch, wenn sich der Pflegebedarf voraussichtlich wesentlich verringern wird, was sich aus dem Sachverständigengutachten ergeben müsste; dort wird dann in aller Regel festgehalten sein, dass es sich um keinen Dauerzustand handelt und, dass eine Nachuntersuchung zu einem im Gutachten genannten Termin vorgeschlagen wird.
Bei Landespflegegeldern ist eine befristete Zuerkennung insbesondere dann regelmäßig der Fall, wenn nicht Österreichische Staatsbürger im Wege der Nachsicht von der Voraussetzung der Österreichischen Staatsbürgerschaft Pflegegeld zuerkannt bekommen haben, jedoch nur über einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsgenehmigung, Niederlassungsbewilligung) verfügen; in einem solchen Fall wird auch das Pflegegeld nur auf die Dauer des befristeten rechtmäßigen Aufenthalts zuerkannt.
Liegen im Fall einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld weiterzugewähren, wenn Sie innerhalb von drei Monaten ab Ablauf der Zuerkennungsfrist einen Weitergewährungsantrag stellen; in diesem Fall wird nahtlos weitergewährt, dass heißt, Sie verlieren das Pflegegeld nicht für den Zeitraum, der zwischen Ablauf der Zuerkennungsfrist und Einbringung des Weitergewährungsantrages liegt.
Quellenangaben: Text (Blickkontakt)