Wann darf mir das Pflegegeld entzogen werden?

Das Pflegegeld darf Ihnen entzogen werden, wenn eine Voraussetzung für die Zuerkennung Ihres Pflegegeldes weggefallen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie - etwa wegen erfolgreicher Therapie - weniger als 50,5 Stunden Pflegebedarf im Monat haben, also nicht einmal mehr den Mindestpflegebedarf für Pflegestufe 1 erreichen, oder nun einen Anspruch auf eine Grundleistung (Pension, Rente) und damit etwa nicht mehr auf Landes-, sondern auf Bundespflegegeld haben. Aber auch wenn Sie Ihren Wohnsitz von einem Bundesland in ein anderes Bundesland verlegen, so wird das Pflegegeld in dem Bundesland, aus dem Sie wegziehen, entzogen.

Die Entziehung des Pflegegeldes erfolgt mit Bescheid, gegen den Sie innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung desselben an Sie Klage beim zuständigen Landesgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen bzw. in Wien beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einbringen können.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)