Einkommensunabhängigkeit bedeutet, dass das Pflegegeld einerseits nicht besteuert wird oder zu versteuern ist (siehe § 21 Abs. 1 BPGG) und andererseits, dass es auch bei der Ermittlung des Einkommens etwa im Sozialhilfe-, Behindertenhilfe- und Unterhaltsverfahren nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Das Pflegegeld ist ein sog. Sondervermögen, das der Abdeckung des behinderungsbedingten Pflegebedarfes gewidmet ist; dies vertritt auch der Oberste Gerichtshof etwa im Ehescheidungs- und Unterhaltsverfahren: Entscheidung 6 Ob 635/93.
Eine Ausnahme von der Einkommensunabhängigkeit des Pflegegeldes gibt es lediglich im Hinblick auf pflegende Angehörige eines pflegebedürftigen Menschen, wie man dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis 97/08/0510 entnehmen kann:
In diesem Fall lebte eine Mutter mit ihrem fünfjährigen pflegebedürftigen Kind im gemeinsamen Haushalt. Der Mutter wurde im Sozialhilfeverfahren das Pflegegeld des Kindes deshalb als Einkommen angerechnet, weil sie auf Kosten der bei ihr sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung das Pflegegeld dient.
Die Mutter ist daher nicht mehr aus ihrer Unterhaltspflicht zur unentgeltlichen Pflege des behinderten Kindes verpflichtet, sondern hat ein Recht darauf, für jene Pflegeleistungen, die durch das Pflegegeld abgedeckt werden sollen, auch das Pflegegeld als Entschädigung zu verlangen. Erbringt sie die Pflege dennoch unentgeltlich, so geht der Sozialhilfeträger aber trotzdem davon aus, dass dieses Pflegegeld ein ohne weiteres erwirtschaftbares Einkommen ist und tut so, als würde es tatsächlich erwirtschaftet, so dass auf diese Weise oftmals die Richtsätze für einen Sozialhilfeanspruch überschritten werden und der Sozialhilfeanspruch damit abgelehnt wird.
Quellenangaben: Text (Blickkontakt)