Wie ist die Situation bei Inanspruchnahme von Pflegediensten?

Natürlich werden auch häufig Pflegedienste - etwa in Form von sozialen Diensten (Heimhilfe, mobile Hauskrankenpflege, Essen auf Rädern, Wäschereinigungsdienst ...) - von pflegebedürftigen Menschen in Anspruch genommen. Diese Pflegedienste werden sowohl von privaten Trägern - Vereine, wie Caritas Socialis, Sozial Global ... - als auch von Gebietskörperschaften - Länder, Gemeinde- und Bezirksverwaltung (etwa MA 47 in Wien) - angeboten. In der Regel werden diese Pflegedienste aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem pflegebedürftigen Menschen und dem Dienstleister/dem Kostenträger (etwa Sozialhilfeträger, z. B. MA 47 in Wien, gegen gänzlichen Kostenersatz bzw. zumindest gegen einen Kostenbeitrag erbracht; auch das Pflegegeld ist dabei für jene Pflegedienste, die man unter den Begriffen Betreuung und Hilfe im Sinne der Einstufungsverordnungen zu den Pflegegeldgesetzen versteht, heranzuziehen.

Für den Fall, dass der pflegebedürftige Mensch mit der Entrichtung des Entgelts/Kostenbeitrages für ambulante oder teilstationäre Pflegedienste in Verzug gerädt, sieht § 18 Abs. 2 des Bundespflegegeldgesetzes sowie gleichartige Bestimmungen in den Landespflegegeldgesetzen eine besondere Form der Auszahlung des Pflegegeldes vor.

Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ambulante Pflegeleistungen (etwa mobile Hauskrankenpflege, Heimhilfe, Essen auf Rädern, Wäschereinigungsdienst ...) oder teilstationäre Pflegeleistungen (etwa Aufnahme im geriatrischen Tageszentrum oder einer Tagesklinik), für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung in Verzug ist.

Zu beachten ist, daß der Empfänger des Kostenersatzes (z.B. MA 47) nicht immer der Erbringer der Pflegeleistung (z.B. Verein „Sozial Global“) sein muß.

Ein allfälliger Differenzbetrag - etwa, wenn der Kostenersatz nicht so hoch ist, dass das gesamte Pflegegeld davon umfasst wäre - ist dem pflegebedürftigen Menschen selbst auszubezahlen.

Beispiel:

Frau Schmidt bezieht Pflegegeld der Stufe 2 - € 268. Sie nimmt ambulante Dienste des Sozialhilfeträgers Magistratsabteilung 47 (Magistrat der Stadt Wien) in Form von Heimhilfe in Anspruch, wofür sie einen Kostenbeitrag von € 100 monatlich an die MA 47 zu zahlen hat. Mit 1. September 2002 wird die Rechnung der MA 47 gelegt. Leider hat Frau Schmidt trotz Mahnung die fälligen Beträge für September und Oktober am 10. November 2002 noch immer nicht bezahlt. Damit kann der Pflegegeldträger das Pflegegeld bis zur Höhe von € 100 monatlich an den Empfänger des Kostenersatzes - MA 47 - ausbezahlen. Die Differenz, also € 168 monatlich, müssen Frau Schmidt jedenfalls weiterhin direkt ausbezahlt werden.

Achtung!

Diese Änderung der Auszahlung darf für längstens ein Jahr bewirkt werden. Nach Ablauf eines Jahres ab der Änderung der Auszahlung muss das gesamte Pflegegeld wieder an den pflegebedürftigen Menschen selbst ausbezahlt werden. Ebenso muss das gesamte Pflegegeld wieder an den pflegebedürftigen Menschen ausbezahlt werden, wenn der Erbringer der Pflegeleistungen - etwa Sozial-Global - diese einstellt. Dies kann von Amts wegen oder auch auf Antrag des pflegebedürftigen Menschen bewirkt werden.

Die Änderung der Auszahlung erfolgt grundsätzlich ohne Bescheid. Die pflegebedürftige Person kann jedoch innerhalb von drei Monaten ab Änderung der Auszahlung die Ausstellung eines Bescheides verlangen.

Achtung!

Diese Bescheide sind nicht mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht, sondern mit Berufung bei der Verwaltungsbehörde oder dem Sozialversicherungsträger anfechtbar.

Achtung!

Der Empfänger des Kostenersatzes - Land, Gemeinde oder Sozialhilfeträger - hat jedenfalls keinen Rechtsanspruch auf Änderung der Auszahlung und damit auch kein Bescheidrecht; das ist in § 27 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes ausdrücklich geregelt.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)