| Visus | Gesichtsfeldeinschränkung |
|---|---|
| < oder = 0,02 (1/60) | keine |
| < oder = 0,03 (2/60) | Quadrantenanopsie |
| < oder = 0,06 (4/60) | Hemianopsie |
| < oder = 0,1 (6/60) | röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung |
Wenn beide Augen unterschiedlich hohe Visuswerte bzw. Gesichtsfeldeinschränkungen haben, so ist für die Beurteilung, ob jemand blind, hochgradig sehbehindert oder keines von beiden ist, das bessere Auge relevant. Eine der oben genannten Sehleistungen muss bereits beim besseren Auge mit optimaler Korrektur etwa durch Brillen oder Kontaktlinsen gegeben sein.
Beispiel:
Wenn Sie am rechten Auge einen Visus von 0,1 und am linken Auge von 0,06 und zugleich eine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung beidseits - etwa auf Grund von Retinitis Pigmentosa - haben, so sind Sie im Sinne der Pflegegeldgesetze blind. Haben Sie aber bei diesen Visuswerten überhaupt keine Gesichtsfeldeinschränkung, so sind Sie nicht als blind im Sinn der Pflegegeldgesetze zu qualifizieren.
Bei blinden Personen wird ein Pflegebedarf, der dem der Stufe 4 entspricht, angenommen, so dass man wegen der Diagnose "blind" automatisch zumindest in Stufe 4 eingereiht wird. Liegt jedoch eine Mehrfachbehinderung vor, so dass man bei einer funktionsbezogenen Einstufung entsprechend den konkreten Betreuungs- und Hilfsbedürfnissen für die Verrichtungen des täglichen Lebens zu einem höheren Pflegebedarf käme, so sind sie auf Grund der funktionsbezogenen Einstufung in die höhere Pflegestufe einzureihen.
Beispiel:
Herr A ist blind, was eine Einreihung auf Grund dieser Diagnose in Stufe 4 ermöglichen würde. Er hat aber zugleich auch eine geistige und eine körperliche Behinderung und bedarf daher für die tägliche Körperpflege 25 Stunden, die Zubereitung von Mahlzeiten 30 Stunden, die Einnahme von Mahlzeiten 30 Stunden, die Notdurftverrichtung und Reinigung 30 Stunden, das An- und Ausziehen 20 Stunden, für die Mobilität im Wohnbereich 15 Stunden sowie für die Einkäufe, die Wohnungsreinigung, das Wäschewaschen und die Wege zu Arzt und Apotheke jeweils 10 Stunden, also insgesamt 190 Stunden Pflege im Monat; da diese Betreuungsverrichtungen wegen der Umtriebigkeit und örtlichen Desorientiertheit tagsüber und nachts auch mehrmals wöchentlich unvorhergesehen (unkoordinierbar) zu erbringen sind, sind die Voraussetzungen für Stufe 6 - funktionsbezogene Betrachtung - ebenfalls gegeben. Herr A ist daher nicht diagnosebezogen in Stufe 4, sondern funktionsbezogen in Stufe 6 einzureihen. Ihm ist ein Pflegegeld der Stufe 6 zuzuerkennen.
Hier finden Sie einen Überblick über die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Blindheit bzw. hochgradigen Sehbehinderung.
Quellenangaben: Text (Blickkontakt)