Was versteht man unter Betreuung?

Unter Betreuung versteht man lebenswichtige Verrichtungen anderer Personen - Pflegepersonen -, die in relativ kurzen Zeitabständen notwendig sind, vor allem den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.

Dass die Betreuungsverrichtungen den "persönlichen" Lebensbereich betreffen, bedeutet, dass sie direkt am pflegebedürftigen Menschen - also am Körper - durchgeführt werden.

Dass die Betreuungsverrichtungen in relativ kurzen Zeitabständen zu erbringen sind, soll zum Ausdruck bringen, dass sie jedenfalls täglich, in der Regel aber sogar mehrmals täglich zu erbringen sind.

Bei den Betreuungsverrichtungen muss es sich aber um lebenswichtige Verrichtungen nicht medizinischer Natur handeln, die auch bei nichtbehinderten Menschen nicht von diplomiertem Krankenpflegepersonal oder Ärzten erbracht werden müssten.

Konkret sind etwa die nachstehend aufgezählten Verrichtungen als Betreuung zu verstehen:

Betreuungsverrichtung Stunden im Monat Art des Zeitwertes
tägliche Körperpflege 25 Stunden Mindestwert
Zubereiten von Mahlzeiten 30 Stunden Mindestwert
Einnehmen von Mahlzeiten 30 Stunden Mindestwert
Verrichtung der Notdurft und anschließende Reinigung 30 Stunden Mindestwert
An- und Auskleiden 20 Stunden Richtwert
Reinigung bei inkontinenten Patienten 20 Stunden Richtwert
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles 10 Stunden Richtwert
Einnehmen von Medikamenten 3 Stunden Richtwert
Anuspraeterpflege 7,5 Stunden Richtwert
Kanülenpflege 5 Stunden Richtwert
Katheterpflege 5 Stunden Richtwert
Verabreichungvon Einläufen 15 Stunden Richtwert
Mobilitätshilfe im engeren Sinn 15 Stunden Richtwert

Dieser Katalog von Betreuungsverrichtungen ist jedoch vom Verordnungsgeber bewusst offen gelassen worden, so dass auch noch andere Verrichtungen, die zwar nicht in der Einstufungsverordnung stehen, aber die allgemeine Definition von Betreuung erfüllen, als Betreuungsverrichtungen mit Zeitwerten berücksichtigt werden können.

Wie Sie in der Tabelle sehen konnten, sind manche Betreuungsverrichtungen als Mindestwerte und manche als Richtwerte bezeichnet. Das bringt aber wesentliche Unterschiede für diese zwei Zeitwerte mit sich.

Am einfachsten ist es bei den Richtwerten; diese können nämlich in jeder beliebigen Höhe über- oder auch unterschritten werden. Der Sachverständige hat aber diese Über- oder Unterschreitung entsprechend zu begründen.

Die Mindestwerte dürfen nur dann überschritten werden, wenn es sich um eine erhebliche Überschreitung handeln würde, und das ist dann der Fall, wenn der gesetzliche Stundenwert laut Sachverständigen um annähernd die Hälfte zu überschreiten wäre.

Beispiel:

Wenn etwa ein schwer mehrfachbehindertes Kind bei der Einnahme von Mahlzeiten massive Abwehr zeigt, so dass der Amtsarzt meint, dass man für das Füttern im Monat rund 45 Stunden benötigt, so wäre dieser Zeitwert auch als Pflegebedarf anzunehmen.

Stellt der Amtsarzt aber lediglich einen Bedarf von 35 Stunden monatlich fest, so wären die fünf Stunden über dem Mindestwert nicht zu berücksichtigen und die Behörde würde lediglich den Mindestwert von 30 Stunden für die Einnahme von Mahlzeiten berücksichtigen.

Mit der Schaffung von Mindestwerten wollte man aber vor allem dazu kommen, dass für die in der Tabelle genannten Verrichtungen wenigstens dieser Mindestwert zu berücksichtigen ist. Eine Unterschreitung darf nur dann passieren, wenn der Amtsarzt einen konkreten Pflegebedarf, etwa für die Einnahme von Mahlzeiten, feststellt, der deutlich unter der Hälfte des Mindestwertes liegt. Sonst ist immer der Mindestwert anzunehmen.

Beispiel:

Der Amtsarzt stellt fest, dass für die Einnahme von Mahlzeiten ein Pflegebedarf von monatlich 5 Stunden erforderlich ist; in diesem Fall wären nur die 5 Stunden zu berücksichtigen.

Wenn der Amtsarzt jedoch feststellt, dass tatsächlich 15 Stunden monatlich für die Einnahme von Mahlzeiten zu veranschlagen sind - also die Hälfte des Mindestwerts -, so ist der gesamte Mindestwert von 30 Stunden monatlich zu berücksichtigen.

Wenn Ihnen nach all diesen Rechenaufgaben der Kopf schwirrt, so trösten Sie sich: "So geht es wohl jedem Menschen, der sich mit dieser Denksportaufgabe beschäftigt!"

 

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 128/2008 zum Bundespflegegeldgesetz und der Änderung der Einstufungsverordnung durch BGBl. II Nr. 469/2008 wurden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 nun auch als besonderer Betreuungsbedarf pauschalierte fixe Stundenbeträge als Erschwerniszuschlag einerseits für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und andererseits für schwer geistig oder schwer psychisch behinderte, insbesondere demenziell erkrankte Menschen, geschaffen. Diese Fixwerte können weder über- noch unterschritten werden und sollen die besonderen Erschwernisfaktoren der gesamten Pflegesituation dieser Gruppen pflegebedürftiger Menschen als Zeitwert berücksichtigen.

 

 

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)