Was ist eigentlich ein Pflegebedarf?

Der Pflegebedarf setzt sich aus zwei Bedarfsformen zusammen, dem Betreuungsbedarf und dem Hilfsbedarf.

Ein Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze liegt nicht vor, wenn Sie nur Betreuung oder nur Hilfe benötigen.

Um einen Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze und damit auch einen allfälligen Anspruch auf Pflegegeld zu haben, müssen Sie sowohl Betreuung als auch die Hilfe einer anderen Person benötigen.

Es muss sich aber bei den Betreuungsverrichtungen auch um lebenswichtige Verrichtungen nicht medizinischer Natur handeln, die auch bei nichtbehinderten Menschen nicht ausschließlich von diplomiertem Krankenpflegepersonal oder gar Ärzten zu erbringen sind.

Kein Pflegebedarf, also weder Betreuung noch Hilfe, ist die Durchführung einer Therapie, auch wenn sie zuhause durch Familienangehörige erbracht wird! Lediglich die Fahrt zur Therapie kann mit einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich als Pflegebedarf berücksichtigt werden, wenn dazu die Hilfe einer anderen Person benötigt wird.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres wird nur jenes Ausmaß an tatsächlich durchzuführender Pflege als Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze berücksichtigt, das über das erforderliche Ausmaß an Pflege von gleichaltrigen nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Es wird also nur der behinderungsbedingte Pflegebedarf und nicht der altersbedingte bei der Einstufung berücksichtigt. Der Sachverständige muss daher im Gutachten feststellen, welcher Pflegebedarf insgesamt zu erbringen ist und davon jenen Pflegebedarf abziehen, der auch bei einem gleichaltrigen nichtbehinderten Kind anfallen würde. Die Differenz ist der behinderungsbedingte Pflegebedarf.

Beispiel:

Bei dem zweijährigen Michael wird ein Pflegebedarf von insgesamt 160 Stunden monatlich festgestellt; die 30 Stunden für Betreuung bei der Notdurftverrichtung und anschließenden Reinigung, die 25 Stunden für die tägliche Körperpflege sowie die 20 Stunden für das An- und Auskleiden würden aber auch bei einem zweijährigen nichtbehinderten Kind notwendig sein, so dass lediglich die Differenz, also 85 Stunden monatlich, als behinderungsbedingter Pflegebedarf berücksichtigt werden kann.

Bei geistig behinderten und psychisch kranken Menschen wird der Bedarf an Anleitung und Beaufsichtigung der Betreuung und Hilfe, also der Durchführung von Verrichtungen des täglichen Lebens - etwa das Waschen, Anziehen, Ausziehen ... - durch eine andere Person gleichgehalten. Das bedeutet, dass für die Anleitung und Beaufsichtigung bei einer Verrichtung des täglichen Lebens dieselben Stundenwerte zu berücksichtigen sind, wie für die Durchführung der Verrichtung durch eine Pflegeperson.

Beispiel:

Wenn A wegen einer körperlichen Behinderung eine Betreuungsperson für die Notdurftverrichtung und anschließende Reinigung benötigt, da er sich nicht selbst auf das WC setzen und auch nicht allein reinigen kann, so sind dafür laut Verordnung monatlich 30 Stunden berücksichtigbar.

Wenn B wegen einer geistigen Behinderung zwar von seinen körperlichen Fähigkeiten her die Notdurft selbst verrichten und sich danach auch allein reinigen könnte, dies aber nicht ohne entsprechende intensive Anleitung oder gar Beaufsichtigung tut, so dass die Pflegeperson während der gesamten Notdurftverrichtung bei B bleiben muss, sind dafür ebenfalls 30 Stunden monatlich berücksichtigbar.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)