Mit dem Hinweis darauf, dass Ihr Pflegebedarf mindestens sechs Monate andauern würde, wollte man dafür vorsorgen, dass ein Pflegegeldanspruch auch dann besteht, wenn die AntragstellerIn vor Ablauf von sechs Monaten ihrer Pflegebedürftigkeit oder vor der Begutachtung durch den Amtsarzt verstirbt; in diesem Fall muss der Amtsarzt aus seiner Fachkunde heraus beurteilen, ob die Pflegebedürftigkeit länger als sechs Monate angedauert hätte.
Bei der konkreten Einstufung in eine Pflegegeldstufe gibt es zwei mögliche Vorgangsweisen:
1. Funktionsbezogene Einstufung: Der Amtsarzt beurteilt, was Sie auf Grund Ihrer Behinderung alles nicht können bzw. wo Sie der Betreuung und Hilfe anderer Personen bedürfen; die funktionsbezogene Einstufung erfolgt in sieben Pflegestufen.
Achtung!
Bei der funktionsbezogenen Einstufung müssen Sie aber wenigstens mehr als 50 Stunden Pflegebedarf im Monat haben, um zumindest in Pflegestufe 1 zu kommen; mehr als 50 Stunden bedeutet, dass Sie zumindest 50,5 oder 51 Stunden Pflegebedarf im Monat haben müssen. Benötigen Sie laut Sachverständigengutachten genau 50 Stunden im Monat, so reicht das gerade nicht aus, um wenigstens in Pflegestufe 1 zu kommen.
2. Diagnosebezogene Mindesteinstufung: Sie werden bereits auf Grund einer festgestellten Diagnose in eine gesetzlich fixierte Pflegegeldstufe eingereiht; solche diagnosebezogene Mindesteinstufungen gibt es, wenn Sie
a) überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen,
Achtung!
Sollten Sie wegen Ihrer Blindheit einen diagnosebezogenen Anspruch auf Pflegestufe vier und zugleich aber auch noch eine andere Behinderung haben - etwa körperlich, psychisch oder geistig -, so hat der Amtsarzt auch eine funktionsbezogene Einschätzung dieser im Gutachten festzuhalten, wofür Sie Betreuung und Hilfe einer anderen Person benötigen; ergibt sich dabei eine höhere Pflegestufe, so sind Sie in die höhere Stufe einzureihen.
Es gilt der Grundsatz, dass bei einem Vergleich einer funktionsbezogenen und einer diagnosebezogenen Einstufung immer jene von der Behörde für die Entscheidung heranzuziehen ist, aus der sich die höhere Pflegestufe ergibt!
Achtung!
Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des Opferfürsorgegesetzes hatten bislang nur einen Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 2. Seit der Novelle BGBl. I Nr. 12/2001 zu § 5a des Opferfürsorgegesetzes haben Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert sind, Anspruch auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen Höhe des Pflegegeldes der Stufen 1 bis 7, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser Auswanderung im Ausland befindet. Diese neue Rechtslage gilt auf Grund des Beschlusses des Nationalrates vom 30.1.2002 bereits ab 1. März 2002. Die Einholung der erforderlichen Sachverständigengutachten erfolgt diesfalls im Wege der ausländischen Versicherungsträger oder der Österreichischen Vertretungen (Konsulate, Botschaften). Entsprechende Informationsblätter liegen bei den Sozialversicherungsträgern auf.
Quellenangaben: Text (Blickkontakt)