Die Klage muss den Bescheid, gegen den Sie die Klage einbringen, bezeichnen, das heißt, dass Sie die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Geschäftszahl des Bescheides und das Datum des Bescheides anführen sollten.
Sie müssen aber auch eine Begründung in die Klage schreiben, weshalb Sie meinen, dass Ihnen doch ein Pflegegeld oder ein höheres Pflegegeld zustehen müsste.
Sie müssen auch einen Antrag auf eine bestimmte Pflegegeldhöhe stellen. Hier ist es aber ratsam, den Antrag auf "Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß" zu stellen, da Sie damit Pflegegeld in jeder gesetzlich möglichen Höhe beantragen und damit auch eine Pflegegeldstufe erreichen können, an die Sie vielleicht gar nicht gedacht hätten.
Achtung!
Wenn Sie eine solche Klage einbringen, so haben Sie keinerlei Verfahrenskosten zu tragen, auch nicht, wenn Sie im Gerichtsverfahren verlieren sollten, also ebenfalls kein oder kein höheres Pflegegeld zuerkannt bekommen sollten.
Sie können aber auch in einem Gerichtsverfahren kein geringeres Pflegegeld zuerkannt bekommen, als Ihnen die Verwaltungsbehörde bereits mit Bescheid zuerkannt hat.
Beispiel:
Wenn Ihnen das Sozialamt mit Bescheid das Pflegegeld der Stufe 2 bereits gewährt hat, Ihren Antrag auf Stufe 4 aber ablehnt, so bleibt Ihnen nach einem Gerichtsverfahren jedenfalls Stufe 2, auch wenn bei Gericht festgestellt werden sollte, dass Sie eigentlich nur Stufe 1 bekommen dürften.
Achtung!
Damit Ihnen bei der Formulierung und Einbringung der Klage keine Fehler unterlaufen, bieten die Gerichte am Amtstag auch an, dass Sie die Klage dort mündlich vorbringen und protokollieren lassen können; damit ist die Klage eingebracht. Sie müssen aber trotzdem den Pflegegeldbescheid mitbringen. Wann Ihr örtlich zuständiges Landesgericht den Amtstag hat, erfragen Sie bitte beim Gericht.
Achtung!
Sie können sich zwar in dem Gerichtsverfahren beim Landesgericht bzw. in Wien beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auch selbst vertreten, doch wenn Sie sich dabei unsicher sein sollten, empfiehlt es sich, die kostenlose Rechtsberatung und Rechtsvertretung verschiedener Behindertenorganisationen, wie z. B. des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes, Österreichischen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, der Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs etc. oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte in Anspruch zu nehmen.
Für nähere Informationen zum weiteren Verfahren klicken Sie bitte hier.
Quellenangaben: Text (Blickkontakt)