Wissenschaftliche Studien
belegen, dass rund 80% der pflegebedürftigen Menschen zuhause von ihren
Angehörigen gepflegt werden, die damit große Belastungen auf sich nehmen und
einen gesellschaftspolitisch äußerst wertvollen Beitrag leisten. Gerade dort,
wo eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung notwendig ist, wurde und wird aber vermehrt
zur Unterstützung der Pflege zuhause auch auf unselbstständig oder auch
selbstständig tätige Betreuungskräfte zurück gegriffen.
Im Spätsommer 2006 wurde eine intensive Diskussion
zur Pflegethematik auf Grund einiger Anzeigen im Rahmen des
Ausländerbeschäftigungsrechtes gegen illegal tätig gewesene Pflegekräfte, die
primär aus östlichen Nachbarländern stammten, ausgelöst.
Aus diesem Grunde wurde zunächst als Sofortmaßnahme
mit Wirkung vom 1. November 2006 eine Novelle zur
Ausländer-Beschäftigungsverordnung in Kraft gesetzt (BGBl. II Nr. 405/2006),
mit der eine Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsrecht in bestimmten
Fällen - insbesondere für Angehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten - verhindert
wird. Wesentliche Kriterien sind:
Ø
Bezug von Pflegegeld mindestens ab der Stufe 3 oder einer vergleichbaren
Leistung,
Ø
Arbeitgeber dürfen nur der pflegebedürftige Mensch selbst, pflegende
Angehörige oder eine inländische Pflege- oder Betreuungseinrichtung sein,
Ø
die Pflege und Betreuung muss in Privathaushalten erfolgen.
Da diese Maßnahme aber nur den Rechtsbereich der
Ausländerbeschäftigung erfasste, wurde durch das „Pflege-Übergangsgesetz“,
BGBl. I Nr. 164/2006, eine Reihe weiterer Bereiche im Arbeits- und
Sozialversicherungsrecht befristet bis 30. Juni 2007 abgedeckt, wobei bis
zu diesem Zeitpunkt Verwaltungsstrafbestimmungen nach den bereits zur
Ausländer-Beschäftigungsverordnung genannten Kriterien ausgesetzt wurden. Diese
so genannte „Amnestie-Regelung“ wurde sodann noch einmal bis Ende 2007 und
nochmals bis 1. Juli 2008 verlängert.
Das
mit BGBl. I Nr. 33/2007 am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Hausbetreuungsgesetz
(HBeG) sowie die ebenfalls mit BGBl. I Nr. 33/2007 am 1. Juli 2007 in Kraft
getretene Novelle zur Gewerbeordnung 1994 schafften letztlich die arbeits- und
gewerberechtliche Grundlage für eine legale bis zu 24-Stunden-Betreuung in
privaten Haushalten, und zwar sowohl in Form eines unselbstständigen
Betreuungsverhältnisses mit Arbeitsvertrag als auch in Form eines
selbstständigen Betreuungsverhältnisses mit Werkvertrag.
Dabei
erfolgt die Begründung eines legalen unselbstständigen Betreuungsverhältnisses
mit einem Arbeitsvertrag im Sinne des HBeG durch die
sozialversicherungsrechtliche Anmeldung der ArbeitnehmerIn (= Betreuungskraft) durch den Arbeitgeber (= pflegebedürftige Person/Angehöriger) bei der zuständigen
Gebietskrankenkasse.
Ein
legales selbstständiges Betreuungsverhältnis im Sinne des HBeG und der
§§ 159 und 160 der Gewerbeordnung 1994 wiederum wird durch die Anmeldung
des freien Gewerbes Personenbetreuer seitens der Betreuungskraft bei der für
den Gewerbestandort zuständigen Gewerbebehörde - Bezirkshauptmannschaft,
Magistrate der Städte mit eigenem Statut - begründet, wodurch auch die sozialversicherungsrechtliche
Anmeldung dieser Gewerbetätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft seitens der Gewerbebehörde bewirkt wird.
Mit dem Gesundheitsberufe-Rechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2008, wurde dann auch noch der konkrete Tätigkeitsbereich von Betreuungskräften nach dem Hausbetreuungsgesetz und §§ 159 und 160 der Gewerbeordnung 1994 präzisiert und eine Abgrenzung zu den Tätigkeitsfeldern der pflegerischen und medizinischen Berufe versucht.
Durch
die Novellen zum Bundespflegegeldgesetz - BGBl. I Nr. 34/2007, BGBl. I Nr.
51/2007 und BGBl. I Nr. 57/2008 - wurde schließlich auch ein Fördermodell zur
24-Stunden-Betreuung in § 21b Bundespflegegeldgesetz geschaffen, das ebenfalls
mit 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist.
Zum Zweck
der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes
können nach § 21b Bundespflegegeldgesetz aus dem Unterstützungsfonds für
Menschen mit Behinderung Zuschüsse an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige
unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
·
Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Hausbetreuungsgesetzes,
·
Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der
Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,
·
Notwendigkeit
einer 24-Stunden-Betreuung; bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld ab der
Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung
auszugehen sein. Bei Beziehern/Bezieherinnen von Pflegegeld der Stufen 3 und 4
ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine begründete
(fach)ärztliche Bestätigung oder durch eine begründete Bestätigung anderer zur
Beurteilung des Pflegebedarfs berufener Experten/innen nachzuweisen.
Ein solches Betreuungsverhältnis kann in drei Formen bestehen:
Bei Vorliegen zweier unselbstständiger Betreuungsverhältnisse nach dem Hausbetreuungsgesetz können seit 1. November 2008 monatlich 1.100 Euro und bei Vorliegen nur eines einzigen solchen Betreuungsverhältnisses monatlich 550 Euro Förderung gewährt werden.
Bei Vorliegen zweier selbstständiger Betreuungsverhältnisse können seit 1. November 2008 monatlich 550 Euro und bei Vorliegen nur eines einzigen solchen Betreuungsverhältnisses monatlich 275 Euro Förderung gewährt werden.
Die Förderung wird höchstens 12 Mal jährlich geleistet; auf die Förderung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Sie
wird aber nur dann erbracht, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen
Betrag von € 2.500 nicht übersteigt.
Diese Einkommensgrenze erhöht sich für
jede/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um € 400, für eine/n
behinderte/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n um € 600.
Einkommen sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen in Geld oder Geldeswert. Nicht zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch ein Pflegegeld oder eine vergleichbare Leistung, Pensionssonderzahlungen (13. und 14.), Grundrenten nach den Sozialentschädigungsgesetzen, Versehrtenrenten oder vergleichbare Leistungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen, Wohnbeihilfen, Sozialhilfeleistungen sowie Familienförderungen nach Landesrecht.
Die Förderung wird seit 1. November 2008 auch unabhängig vom Vermögen gewährt, das heißt, dass auch beispielsweise Erspartes oder Kapitalveranlagungen nicht angerechnet mehr werden.
Zur Sicherung der Qualität in der häuslichen
Betreuung kann das Bundessozialamt als Fördergeber geeignete Maßnahmen, etwa
Information und Beratung in Form eines Hausbesuches insbesondere durch
Pflegefachkräfte, vorsehen.
Ebenfalls zum Zweck der Qualitätssicherung in der 24-Stunden-Betreuung wird als Anforderung an die Betreuungskräfte verlangt, dass sie eine der drei Qualitätskriterien erfüllen:
Eine dieser Voraussetzungen muss seit 1. Jänner 2009 vorliegen.
Die Förderung der 24-Stunden-Betreuung ist bei den Landesstellen des Bundessozialamtes zu beantragen.
Weitere
Informationen zum Thema 24-Stunden-Betreuung – Informationsblätter,
Antragsformulare, Förderrichtlinien etc. - finden Sie auch auf der Website www.pflegedaheim.at oder auf www.help.gv.at sowie auf der Website des
Bundessozialamtes.
Im
Bundessozialamt wurde darüber hinaus eine eigene Hotline für Fragen zur
24-Stunden-Betreuung unter der österreichweit gebührenfrei erreichbaren
Hotlinenummer 0800 22 03 03 eingerichtet.
In
den Bundesländern werden teilweise vergleichbare Förderungen angeboten, wobei
die näheren Informationen dazu beim jeweiligen Amt der Landesregierung
abzurufen wären.
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