Behinderungsbedingter und altersbedingter Pflegebedarf
Der Grundsatz, dass bei Kindern und Jugendlichen nur der behinderungsbedingte
und nicht auch der altersgemäße Pflegebedarf bei der Einstufung
berücksichtigt werden darf, den der Bundesgesetzgeber in § 4 Abs. 3 des
Bundespflegegeldgesetzes geregelt hat, entwickelte sich aus der Rechtsprechung
des OGH, der das etwa so ausdrückte:
"Da Kinder Betreuung und Hilfe im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kinder nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. Hingegen kann der „natürliche“, wenngleich altersabhängige und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand, keinen Anspruch auf Pflegegeld begründen, sondern ist vielmehr familienrechtlich von den jeweils Obsorgeberechtigten (grundsätzlich auch kostenmäßig) alleine zu tragen." So formulierte es der OGH etwa in den Entscheidungen 10 ObS 2305/96k, 10 ObS 374/97s, 10 ObS 329/01g, 10 ObS 403/01i und viele andere mehr.
Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich in diesem Zusammenhang auch immer wieder mit der Frage, welche Fähigkeiten ein Kind in welchem Lebensalter haben sollte; dabei meinte er etwa in der Entscheidung 10 ObS 66/01f bezüglich einem dreijährigen Kind:
"Der Aufwand für notwendige Begleitung zu Arztbesuchen ist im Allgemeinen unter dem Titel der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zu berücksichtigen, wenn der Betroffene zufolge von bestehenden Behinderungen nicht in der Lage ist, diese Wege allein zurückzulegen. Ein dreijähriges Kind kann aber unter keinen Umständen in der Lage sein, Wege außer Haus allein zurückzulegen. Dass dabei eine Begleitung erforderlich ist, hat seinen Grund nicht in einer Behinderung, sondern im altersbedingten Entwicklungsstadium; der dadurch bedingte Aufwand ist aber gemäß § 4 Abs 3 NÖPGG außer Betracht zu lassen."
Zum Thema der alterstypischen Fähigkeiten meinte der OGH ferner in der Entscheidung 10 ObS 329/01g bezüglich einem vierjährigen Kind:
"Berücksichtigt man, dass der Kläger nach den Feststellungen jene Verrichtungen, die ein gesundes vierjähriges Kind schon selbständig ausführen kann (zB Putzen der Zähne, Waschen der Hände und des Gesichtes über Aufforderung), behinderungsbedingt noch nicht eigenständig durchführen kann, erscheint die Berücksichtigung des Pflegebedarfes für die tägliche Körperpflege von 10 Stunden monatlich entgegen der nicht näher begründeten Rechtsansicht der Revisionswerberin ebenfalls angemessen. Für das Einnehmen von Medikamenten sieht § 1 Abs 3 EinstV einen Richtwert von sechs Minuten täglich (= drei Stunden monatlich) vor. Eine Berücksichtigung dieses Betreuungsaufwandes ist gerechtfertigt, weil ein gesundes Kind im Gegensatz zum Kläger nicht regelmäßig Medikamente einnehmen muss. Da der Kläger nach den Feststellungen bei der Verrichtung der Notdurft gänzlich auf die Hilfe einer Betreuungsperson angewiesen ist, während ein gesundes Kind im vergleichbaren Alter bereits alleine die Toilette aufsucht und diesbezüglich nur noch allenfalls Unterstützung für die Reinigung nach dem Stuhlgang benötigt, besteht nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kein Anlass, den im § 1 Abs 4 EinstV dafür vorgesehenen zeitlichen Mindestwert von 4 x 15 Minuten täglich (= 30 Stunden monatlich) zu unterschreiten. Im Hinblick darauf, dass ein gesundes Kind im Alter des Klägers regelmäßig bereits sauber ist, beim Kläger hingegen behinderungsbedingt eine Harn- und Stuhlinkontinenz besteht und somit bei ihm eine entsprechende Windelversorgung und Reinigung durch die Betreuungsperson erforderlich ist, wurde von den Vorinstanzen ebenfalls zutreffend der in § 1 Abs 3 EinstV für die Reinigung bei inkontinenten Patienten vorgesehene Richtwert von 4 x 10 Minuten pro Tag (= 20 Stunden monatlich) berücksichtigt."
Natürlich stellte sich der Oberste Gerichtshof auch die Frage, wie man mit jenen Verrichtungen des täglichen Lebens umgeht, die zwar ein nichtbehindertes Kind auch nicht selbständig durchführen könnte - z. B. Medikamenteneinnahme bzw. Inhalationen bei einem Kleinkind -, wobei diese jedoch bei einem nichtbehinderten gleichaltrigen Kind so nicht erforderlich wären; der OGH meinte dazu etwa in den Entscheidungen 10 ObS 172/01v, 10 ObS 403/01i und 10 ObS 102/01z:
"Ein pflegebedingter Mehraufwand bei Kindern bzw. Jugendlichen ist auch dann zu bejahen, wenn zwar ein gesundes Kind im Alter des Kindes bestimmte Verrichtungen nicht selbst vornehmen kann, aber dieser Verrichtungen gar nicht bedarf, weil es gesund ist."
Therapien
"Zu den in § 1 Abs. 2 Einstufungsverordnung beispielsweise genannten Verrichtungen können therapeutische Verfahren nicht gerechnet werden. Solche therapeutischen Maßnahmen können auch nicht als „Hilfe“ im Sinne des § 2 Abs. 1 EinstV gesehen werden, weil die Hilfsverrichtungen im § 2 Abs. 2 EinstV taxativ aufgezählt sind." Dabei bezog sich der OGH auf unterschiedlichste Therapiemethoden, wie etwa in den Entscheidungen 10 ObS 2393/96a auf die Bobath-Methode, 10 ObS 2460/96d auf die Vojtatherapie, 10ObS 376/97k, 10 ObS 102/98t und 10 ObS 295/98z auf ein intensives Sprach- und Gehörtraining bei angeborener Schwerhörigkeit bzw. nach Cochlearimplantat, 10 ObS 158/00d auf logopädische, physiotherapeutische Übungen, ergotherapeutisches Training und Craniosakraltherapie, 10 ObS 102/01z auf das Herumtragen zur Verhinderung der Spastizität und ein Therapiekonzept nach Pfeiffer/Meisl usw; aber auch hinsichtlich jenes Zeitaufwandes für Therapien, die in der Familie zuhause - etwa durch die Eltern - durchgeführt werden, meinte der OGH:
"Therapien an Behinderten, die Familienangehörige selbständig nach einer erfolgten Einschulung durch Fachkräfte durchführen, sind weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen und somit bei der Bemessung des Pflegeaufwandes nicht zu berücksichtigen." So etwa in der Entscheidung 10 ObS 158/99d. Die von der Mutter bei einem vierjährigen Kind ambulant durchgeführte Peritonealdialyse beurteilte der OGH in der Entscheidung 10 ObS 158/99d dementsprechend als therapeutische Maßnahme und berücksichtigte diesen Aufwand nicht als Pflegebedarf.
Obwohl der OGH bislang die Durchführung von Inhalationen bei Kindern als therapeutische Maßnahme unberücksichtigt ließ, meinte er jüngst in der Entscheidung 10 ObS 403/01i jedoch:
"Auch die Zeit für Inhalationen samt Reinigung des Gerätes ist zu berücksichtigen, wenn mit diesen Inhalationen Medikamente mit einer vorbeugenden oder heilenden Wirkung verabreicht werden können."
Den notwendigen Körperkontakt eines ca dreijährigen Kindes qualifizierte der OGH in der Entscheidung 10 ObS 216/00p ebenfalls als therapeutische Maßnahme:
"Der Umstand, dass es sich bei dem beim Kläger notwendigen „Körperkontakt“ zweifellos um eine Pflegemaßnahme im Sinn des § 146 Abs. 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches handelt, bedeutet somit noch nicht, dass es sich dabei auch um eine pflegegeldrelevante Leistung handelt. Bei dem für die psychische Befindlichkeit des Klägers notwendigen Körperkontakt handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um eine einer therapeutischen Maßnahme durchaus vergleichbare Maßnahme, die ebenfalls auf die Erhaltung (oder die Verbesserung) des Gesundheitszustandes des Betroffenen abzielt."
Beaufsichtigungsnotwendigkeit
"Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen (§ 4 Abs. 2 Stufe 6 BPGG, § 4 Einstufungsverordnung) ist die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung ist bei der Prüfung des Betreuungsaufwandes nicht gesondert in Anschlag zu bringen. Die notwendige Beaufsichtigung ist auch nicht der Mobilitätshilfe im engeren Sinn (§ 1 Abs. 2 EinstV) zuzuordnen."
Mindestwerte
"Ist ein tatsächlicher Mehraufwand im Verhältnis zu einem gesunden gleichaltrigen Kind gegeben, ist jedenfalls ein Mindestwert heranzuziehen. Liegt der tatsächliche Mehraufwand erheblich über dem Mindestwert, kann dieser auch überschritten werden, wobei aber jedenfalls nur der Mehraufwand - nach unten begrenzt durch den Mindestwert - relevant ist."
Außergewöhnlicher Pflebeaufwand im Sinn der Stufe fünf"Auch bei der Beurteilung des Vorliegens eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands (Stufe 5) ist der Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind anzustellen, da andernfalls gerade bei Kleinkindern, die der ständigen Bereitschaft einer Pflegeperson bedürfen, bei Überschreitung des Pflegebedarfs von 180 Stunden jedenfalls die Voraussetzungen für Gewährung der Stufe 5 vorliegen würden."
Hilfsverrichtungen
Der Oberste Gerichtshof hat mit einer Entscheidung zu den Hilfsverrichtungen - Einkäufe, Wohnungs- und Wäschereinigung, Mobilitätshilfe außerhalb der Wohnung etc. - vom 18. Oktober 2005 zur Geschäftszahl 10 ObS 68/05f einen völlig neuen Weg der Interpretation der Fixwerte bei der Pflegegeldeinstufung von Kindern und Jugendlichen beschritten. Er vertrat hier nämlich die Auffassung, dass Fixwerte für Hilfsverrichtungen bei Kindern keine Anwendung zu finden hätten. Es könne somit bei Kindern für auch nur eine Hilfsverrichtung ein Zeitwert von bis zu 50 Stunden berücksichtigt werden; der Gesamtaufwand für Hilfsverrichtungen darf aber, so der OGH, 50 Stunden nicht übersteigen. Im Anlassfall wurden 50 Stunden pro Monat für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (außer Haus) veranschlagt.
Diagnosebezogene Mindesteinstufung
"Eine verfassungskonforme Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass eine diagnosebezogene Einstufung sowohl nach § 7 Wr. EinstV (alte Fassung) als auch nach § 4a Abs. 4-6 WPGG jedenfalls die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voraussetzt."
Sie sehen also schon, dass der Oberste Gerichtshof mit seiner Rechtsprechung immer wieder versucht, "Unklarheiten" durch Interpretation bzw. Analogie zu beseitigen, wodurch natürlich die rechtliche Situation für die betroffenen Eltern nicht gerade leichter nachvollziehbar wird.
Quellenangaben: Text (Blickkontakt)