Mit der Novelle BGBl. I Nr. 128/2008 wurde § 4 Abs. 3 Bundespflegegeldgesetz dahingehend ergänzt, dass mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 auf die besondere Intensität der Pflege bei schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 7. bzw. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr Bedacht zu nehmen ist. Um den erweiterten Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher zu erfassen, wird abgestimmt nach dem Lebensalter jeweils zusätzlich ein Pauschalwert hinzugerechnet, der den Mehraufwand für die pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abzugelten hat (Erschwerniszuschlag).
Mit diesem Erschwerniszuschlag sollen pflegeerschwerende Faktoren berücksichtigt werden, die bislang – auch durch die Zusatzkriterien für die Stufen 5 bis 7 noch nicht Berücksichtigung fanden.
Für die Erschwerniszuschläge für schwerstbehinderte
Kinder und Jugendliche wurden mit BGBl. I Nr. 469/2008 in § 1 Abs. 5 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Fixwerte vorgesehen, die weder über- noch unterschritten werden können; bis zum
vollendeten 7. Lebensjahr ist demgemäß ein Erschwerniszuschlag von 50 Stunden monatlich
und vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ein Erschwerniszuschlag
von 75 Stunden monatlich zu berücksichtigen.
Neben der Berücksichtigung des Erschwerniszuschlages
können aber auch die übrigen Betreuungsbedarfskriterien, soweit das im Pflegegeldrecht
vorgesehen ist, überschritten werden. Klar ist nach den Erläuterungen zur oben genannten
Bundespflegegeldgesetznovelle auch, dass der Erschwernisfaktor durchaus auch
neben einem Betreuungsbedarf für Motivationsgespräche berücksichtigt werden
kann, da es sich ja um zwei völlig verschiedene Kategorien an Betreuungsbedarf
handelt.
Unter Schwerstbehinderung im Sinn des § 4 Abs. 3 Bundespflegegeldgesetz versteht man, dass behinderungsbedingt mindestens zwei von einander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation aufgrund ihrer Auswirkungen gesamtheitlich betrachtet erheblich erschweren.
Die Erläuterungen zur Novelle führen dazu insbesondere aus: „Bei dieser Gruppe an pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen, die einen zusätzlichen überproportionalen Pflegebedarf hat, liegt in der Regel neben sonstigen schweren Defiziten eine beträchtliche Verhaltensstörung vor. Diese kann sich durch massiven Antriebsverlust, massive Rückzugstendenz oder durch aggressives Verhalten, Getriebensein, Kontrollverlust und hohes Potential an Eigen- und Fremdgefährdung äußern.“
Beispiel:
Zweifelsfrei ist Blindheit eine schwere Behinderung. Bedingt
durch den immer weitgehend gleichartigen Pflegebedarf ist eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung zulässig. Liegen jedoch neben der Blindheit noch eine oder
mehrere andere schwere funktionelle Einschränkung/en vor – beispielsweise
anzuführen wäre eine zusätzliche schwere geistige Behinderung –, so wäre bei
der deswegen unumgänglichen funktionellen Begutachtung jedenfalls der neue
Pauschalbetrag zu berücksichtigen. Die Blindheit in Kombination mit den
Auswirkungen der schweren geistigen Behinderung erfordert eine zusätzliche
besondere Betreuung. Die eingeschränkte Wahrnehmung der Umwelt in Kombination
mit der ausgeprägten Einschränkung geistiger Fähigkeiten führt zu
unkontrollierten, nicht kontrollierbaren Ängsten, Desorientierung
Bringen nach der Übergangsbestimmung des § 48a
Bundespflegegeldgesetz Bezieher eines Pflegegeldes nach dem
Bundespflegegeldgesetz zwischen 1. Jänner bis
30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die
Voraussetzungen für einen Erschwerniszuschlag vor, ist das höhere Pflegegeld
rückwirkend ab 1. Jänner 2009 unter der unwiderleglichen Fiktion, dass die
Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag auch schon zu diesem Zeitpunkt
vorgelegen
haben, ohne weitere Prüfung zu leisten. Dies gilt auch für gerichtliche
Verfahren.
Dabei hat die Entscheidung in diesen Verfahren (Fälle eines zwischen 1.1.2009
und 30.4.2009 eingebrachten Erhöhungsantrages) ohne neuerliche ärztliche
Untersuchung
zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren
Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
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