Der Kinderbogen zur Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen

Dieser Kinderbogen soll gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Oktober 1994 - Zahl 48.100/61-11/94 - von den Versicherungsträgern und sonstigen Entscheidungsträgern, die das Bundespflegegeldgesetz vollziehen - also etwa Pensionsversicherungsanstalten, das Bundespensionsamt, das Bundessozialamt ... - bei der Begutachtung von Kindern und Jugendlichen verwendet werden. Auch die Länder wurden ersucht, den Kinderbogen anzuwenden. Leider handelt es sich dabei aber um allgemeine Richtlinien, die für die Länder und auch die Gerichte in Pflegegeldsachen nicht verbindlich sind. Ein Antragsteller kann auch kein subjektives Recht daraus ableiten. Dennoch wird der Kinderbogen von den meisten Entscheidungsträgern verwendet.

Achtung!

Kinder und Jugendliche haben in der Regel ihren Pflegegeldanspruch nach einem Landespflegegeldgesetz; ein Anspruch auf Bundespflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz ist nur denkbar, wenn das Kind/der Jugendliche etwa eine Waisenpension bezieht.

Wie sieht der Kinderbogen nun aus?

Der Kinderbogen ist ein Formular, das als Begutachtungsschema verwendet wird. Er bezieht sich auf Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr; ab dem vollendeten 15. Lebensjahr werden die für Erwachsene geltenden Beurteilungskriterien der Einstufungsverordnungen und der Pflegegeldgesetze angewendet. Der Kinderbogen, der sich seinem Inhalt nach auf Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bezog - im Jahr 1994 bestand, außer in Salzburg, ein Pflegegeldanspruch erst ab dem vollendeten 3. Lebensjahr - wurde im Jahr 1996 noch durch Beurteilungskriterien für Kinder unter drei Jahren - Erlass des BMAS vom 13. Mai 1996 zur Zahl 48.100/25-9/96 - ergänzt.

Insbesondere enthält der Kinderbogen Altersgrenzen bei den meisten Betreuungs- und Hilfsverrichtungen, die sich an den allgemeinen entwicklungsdiagnostischen Erkenntnissen orientieren, in welchem Lebensalter ein - nichtbehindertes - Kind normalerweise welche Verrichtungen des täglichen Lebens weitestgehend selbständig vornehmen können sollte. Damit soll es dem Gutachter erleichtert werden, den altersgemäßen vom behinderungsbedingten Pflegebedarf zu trennen, wie dies etwa in § 4 Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes verlangt wird..

Beispiel:

Nach dem Kinderbogen sollte ein Kind die tägliche Körperpflege ab dem vollendeten 5. Lebensjahr selbständig durchführen. Ist das siebenjährige Kind nicht in der Lage, sich - weitestgehend - selbständig zu waschen, so kann man nun davon ausgehen, dass dieser Betreuungsbedarf auf Grund der Behinderung gegeben ist; damit wird dieser Bedarf als Pflegebedarf berücksichtigt. Vor der Vollendung des 5. Lebensjahres müsste man genau prüfen, ob das Kind sich nur alterstypisch nicht allein waschen kann, oder ob ein Teil des Betreuungsbedarfes auch durch eine Behinderung bedingt ist.

Der Kinderbogen sieht nun folgende Betreuungs- und Hilfsverrichtungen mit den aus der Tabelle ersichtlichen Altersgrenzen und Zeitwerten vor:

Betreuungs-/Hilfsverrichtung Lebensalter Stunden pro Monat Art des Zeitwertes
Tägliche Körperpflege ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 25 Stunden Mindestwert
Zubereiten von Mahlzeiten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr 30 Stunden Mindestwert
Einnahme von Mahlzeiten ab der Geburt bis zum 18. Lebensmonat 60 Stunden maximal Mindestwert
Einnahme von Mahlzeiten ab dem 18. Lebensmonat 30 Stunden maximal Richtwert
Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft und anschließenden Reinigung ab der Geburt 30 Stunden Mindestwert
An- und Auskleiden ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 20 Stunden Richtwert
Reinigung bei inkontinenten Patienten ab dem vollendeten 2. Lebensjahr 20 Stunden maximal Richtwert
Anuspraeterpflege ab der Geburt 7,5 Stunden Richtwert
Kanülenpflege ab der Geburt 5 Stunden Richtwert
Katheterpflege ab der Geburt 5 Stunden Richtwert
Verabreichung von Einläufen ab der Geburt 15 Stunden Richtwert
Mobilitätshilfe im engeren Sinn ab der Geburt 20 Stunden maximal Richtwert
Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr bei ausgeprägter oder dauernd starker Antriebs- und Stimmungsstörung ab dem 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 45 Stunden Richtwert
Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr bei ausgeprägter oder dauernd starker Antriebs- und Stimmungsstörung ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 70 Stunden Richtwert
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ab der Geburt 10 Stunden Fixwert

Nähere Infos zu den verschiedenen Zeitwerten, Mindes-, Richt- und Fixwerte, finden Sie auf den Seiten:

Was versteht man unter Betreuungsbedarf? - Was versteht man unter Hilfsbedarf?.

Achtung!

Therapien werden nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes weder als Betreuung noch als Hilfe anerkannt, so dass die Zeit, die Sie für die Durchführung einer Therapie - egal ob zuhause oder in einer Einrichtung - benötigen, nicht als Pflegebedarf berücksichtigt werden kann. Nur die Fahrt zur Therapie kann mit höchstens 10 Stunden monatlich berücksichtigt werden.

Achtung!

Beim Hilfsbedarf werden bei Kindern und Jugendlichen nur die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn für die Begleitung auf Wegen außer Haus - etwa zum Arzt, zur Apotheke oder zur Therapie - berücksichtigt. Da es sich dabei um einen Fixwert handelt, kann dieser Zeitwert weder über- noch unterschritten werden; auch wenn Sie besonders häufig mit Ihrem Kind zum Arzt bzw. zur Therapie fahren müssen, können höchstens 10 Stunden berücksichtigt werden.

Achtung?

Eine diagnosebezogene Mindesteinstufund wegen selbständiger Rollstuhlbenutzung ist erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich. Die diagnosebezogene Mindesteinstufung für hochgradig sehbehinderte, blinde oder taubblinde Menschen kommt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - 10 ObS 121/99p - erst ab dem vollendeten 3. Lebensjahr in Betracht.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)