Achtung!
Kinder und Jugendliche haben in der Regel ihren Pflegegeldanspruch nach einem Landespflegegeldgesetz; ein Anspruch auf Bundespflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz ist nur denkbar, wenn das Kind/der Jugendliche etwa eine Waisenpension bezieht.
Wie sieht der Kinderbogen nun aus?
Der Kinderbogen ist ein Formular, das als Begutachtungsschema verwendet wird. Er bezieht sich auf Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr; ab dem vollendeten 15. Lebensjahr werden die für Erwachsene geltenden Beurteilungskriterien der Einstufungsverordnungen und der Pflegegeldgesetze angewendet. Der Kinderbogen, der sich seinem Inhalt nach auf Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bezog - im Jahr 1994 bestand, außer in Salzburg, ein Pflegegeldanspruch erst ab dem vollendeten 3. Lebensjahr - wurde im Jahr 1996 noch durch Beurteilungskriterien für Kinder unter drei Jahren - Erlass des BMAS vom 13. Mai 1996 zur Zahl 48.100/25-9/96 - ergänzt.
Insbesondere enthält der Kinderbogen Altersgrenzen bei den meisten Betreuungs- und Hilfsverrichtungen, die sich an den allgemeinen entwicklungsdiagnostischen Erkenntnissen orientieren, in welchem Lebensalter ein - nichtbehindertes - Kind normalerweise welche Verrichtungen des täglichen Lebens weitestgehend selbständig vornehmen können sollte. Damit soll es dem Gutachter erleichtert werden, den altersgemäßen vom behinderungsbedingten Pflegebedarf zu trennen, wie dies etwa in § 4 Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes verlangt wird..
Beispiel:
Nach dem Kinderbogen sollte ein Kind die tägliche Körperpflege ab dem vollendeten 5. Lebensjahr selbständig durchführen. Ist das siebenjährige Kind nicht in der Lage, sich - weitestgehend - selbständig zu waschen, so kann man nun davon ausgehen, dass dieser Betreuungsbedarf auf Grund der Behinderung gegeben ist; damit wird dieser Bedarf als Pflegebedarf berücksichtigt. Vor der Vollendung des 5. Lebensjahres müsste man genau prüfen, ob das Kind sich nur alterstypisch nicht allein waschen kann, oder ob ein Teil des Betreuungsbedarfes auch durch eine Behinderung bedingt ist.
Der Kinderbogen sieht nun folgende Betreuungs- und Hilfsverrichtungen mit den aus der Tabelle ersichtlichen Altersgrenzen und Zeitwerten vor:
| Betreuungs-/Hilfsverrichtung | Lebensalter | Stunden pro Monat | Art des Zeitwertes |
|---|---|---|---|
| Tägliche Körperpflege | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 25 Stunden | Mindestwert |
| Zubereiten von Mahlzeiten | ab dem vollendeten 15. Lebensjahr | 30 Stunden | Mindestwert |
| Einnahme von Mahlzeiten | ab der Geburt bis zum 18. Lebensmonat | 60 Stunden maximal | Mindestwert |
| Einnahme von Mahlzeiten | ab dem 18. Lebensmonat | 30 Stunden maximal | Richtwert |
| Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft und anschließenden Reinigung | ab der Geburt | 30 Stunden | Mindestwert |
| An- und Auskleiden | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 20 Stunden | Richtwert |
| Reinigung bei inkontinenten Patienten | ab dem vollendeten 2. Lebensjahr | 20 Stunden maximal | Richtwert |
| Anuspraeterpflege | ab der Geburt | 7,5 Stunden | Richtwert |
| Kanülenpflege | ab der Geburt | 5 Stunden | Richtwert |
| Katheterpflege | ab der Geburt | 5 Stunden | Richtwert |
| Verabreichung von Einläufen | ab der Geburt | 15 Stunden | Richtwert |
| Mobilitätshilfe im engeren Sinn | ab der Geburt | 20 Stunden maximal | Richtwert |
| Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr bei ausgeprägter oder dauernd starker Antriebs- und Stimmungsstörung | ab dem 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 45 Stunden | Richtwert |
| Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr bei ausgeprägter oder dauernd starker Antriebs- und Stimmungsstörung | ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr | 70 Stunden | Richtwert |
| Mobilitätshilfe im weiteren Sinn | ab der Geburt | 10 Stunden | Fixwert |
Nähere Infos zu den verschiedenen Zeitwerten, Mindes-, Richt- und Fixwerte, finden Sie auf den Seiten:
Was versteht man unter Betreuungsbedarf? - Was versteht man unter Hilfsbedarf?.
Achtung!
Therapien werden nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes weder als Betreuung noch als Hilfe anerkannt, so dass die Zeit, die Sie für die Durchführung einer Therapie - egal ob zuhause oder in einer Einrichtung - benötigen, nicht als Pflegebedarf berücksichtigt werden kann. Nur die Fahrt zur Therapie kann mit höchstens 10 Stunden monatlich berücksichtigt werden.
Achtung!
Beim Hilfsbedarf werden bei Kindern und Jugendlichen nur die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn für die Begleitung auf Wegen außer Haus - etwa zum Arzt, zur Apotheke oder zur Therapie - berücksichtigt. Da es sich dabei um einen Fixwert handelt, kann dieser Zeitwert weder über- noch unterschritten werden; auch wenn Sie besonders häufig mit Ihrem Kind zum Arzt bzw. zur Therapie fahren müssen, können höchstens 10 Stunden berücksichtigt werden.
Achtung?
Eine diagnosebezogene Mindesteinstufund wegen selbständiger Rollstuhlbenutzung ist erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich. Die diagnosebezogene Mindesteinstufung für hochgradig sehbehinderte, blinde oder taubblinde Menschen kommt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - 10 ObS 121/99p - erst ab dem vollendeten 3. Lebensjahr in Betracht.
Quellenangaben: Text (Blickkontakt)