Dieses Recht haben Sie ab 1. Juli 2002 nach §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes und nach § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes; das wurde am 23. Mai 2002 im Nationalrat beschlossen.
Achtung!
Gleichartige Familienhospizkarenzregelungen wurden für Bedienstete des öffentlichen Dienstes - Beamte wie Vertragsbedienstete - auf Bundesebene durch das Dienstrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2002, geschaffen, und zwar in § 78d Beamtendienstrechtsgesetz, § 29k Vertragsbedienstetengesetz, § 59d Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und § 66d land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz; diese treten mit 1. September 2002 in Kraft.
Auch aus den Dienstrechten einzelner Bundesländer lässt sich ein vergleichbares Karenzierungsrecht ableiten.
Wer hat dieses Karenzierungsrecht?
Wer die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen kann bestimmt sich primär nach § 16 des Urlaubsgesetzes; danach steht sie dem Ehegatten oder Lebensgefährten, Angehörigen in der sog. geraden Linie (Kinder - auch Adoptiv-, Wahl- und Pflegekinder, Kinder des Lebensgefährten -, Enkelkinder, Urenkel, Eltern, Wahl- und Pflegeeltern, Großeltern ...) und in der sog. Seitenlinie den Geschwistern sowie den Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu.
Achtung!
Für die Familienhospizkarenz zur Begleitung eines sterbenden Angehörigen ist es nicht notwendig, dass jene Person, die die Karenz in Anspruch nimmt, auch im gemeinsamen Haushalt mit dem zu begleitenden Angehörigen lebt. Die Familienhospizkarenz zur Begleitung eines schwerst kranken Kindes (auch Wahl- oder Pflegekind oder Kind des Lebensgefährten) kann jedoch nur ein Angehöriger in Anspruch nehmen, der mit dem Kind auch im gemeinsamen Haushalt lebt, und zwar unabhängig vom Lebensalter; Enkelkinder oder Urenkel sind nicht unter "Kind" im Sinne des § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes zu verstehen.
Achtung!
Die Familienhospizkarenz kann auch von mehreren Angehörigen, die die Voraussetzungen erfüllen, gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Für wie lang kann man sich karenzieren lassen?
Hier ist zu unterscheiden, ob man sich zur Begleitung eines sterbenden Angehörigen oder zur Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes karenzieren lässt.
Bei der Karenzierung zur Begleitung eines sterbenden Angehörigen kann man sich zunächst für höchstens drei Monate karenzieren lassen, wobei eine Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate besteht, also insgesamt für höchstens sechs Monate.
Bei der Karenzierung zur Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes kann man sich seit der Novelle BGBl. I Nr. 36/2006 vom 17. März 2006 - in Kraft getreten am 18. März 2006 - zunächst für fünf Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit auf bis zu höchstens neun Monate karenzieren lassen.
Welche sind die Vorteile dieser Karenz?
Sie sind jedenfalls weiter kranken- und pensionsversichert und genießen ab dem Einlangen der schriftlichen Meldung der beabsichtigten Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz beim Arbeitgeber sowie bis vier Wochen nach Beendigung der Karenz einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes kann während dieser Zeit eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden. Ferner erwerben Sie in diesem Kalenderjahr auch einen anteiligen Urlaubsanspruch und es werden für die Zeit dieser Karenz auch die Beiträge zur "Abfertigung neu" aus dem Familienlastenausgleich bezahlt.
Wie muss man vorgehen, wenn man die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen will?
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber spätestens fünf Tage vor dem beabsichtigten Antritt schriftlich mitteilen, dass Sie die Familienhospizkarenz zur Begleitung eines sterbenden Angehörigen oder zur Pflege eines schwerst kranken Kindes in Anspruch nehmen wollen. Sie müssen aber auch den Grund für die Karenz glaubhaft machen, sowie dass Sie zu dem Personenkreis gehören, der einen Familienhospizkarenzanspruch hat - also das Verwandtschaftsverhältnis nachweisen - und den Beginn und das voraussichtliche Ende der Karenz angeben sowie mitteilen, ob Sie sich voll (gegen gänzlichen Entfall des Entgelts) bzw. nur teilkarenzieren (Arbeitszeitreduktion) lassen wollen. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie das Verwandtschaftsverhältnis auch schriftlich bescheinigen. Eine bestimmte Art der Bescheinigung des Grundes für die Karenz - schwere Krankheit eines Angehörigen - kann der Arbeitgeber nicht verlangen; der Grund der Karenz wird aber in der Regel mit ärztlicher Bescheinigung der schweren Krankheit glaubhaft gemachtwerden.
Die Verlängerung einer bereits angetretenen Karenz müssen Sie spätestens zehn Tage vor der beabsichtigten Verlängerung schriftlich melden und ebenfalls den Grund dafür glaubhaft machen.
Der Arbeitgeber kann jedoch innerhalb dieser fünf Tage ab der schriftlichen Bekanntgabe der beabsichtigten Karenzierung (Einlangen beim Arbeitgeber) bzw. innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der beabsichtigten Verlängerung der Karenz dagegen Klage beim zuständigen Landesgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen bzw. in Wien beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einbringen. Sie können jedoch auch in diesem Fall die Karenz vorerst antreten. Nur, wenn das Gericht eine sog. einstweilige Verfügung erlässt, die der Arbeitgeber ebenfalls beantragen kann und mit der Ihnen der Antritt der Karenz wegen dringender betrieblicher Erfordernisse bis auf weiteres untersagt wird, können Sie die Familienhospizkarenz vorerst nicht in Anspruch nehmen.
Wie sieht die finanzielle Absicherung während der Familienhospizkarenz aus?
Zum einen gibt es aus den Mitteln des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs nach § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in besonderen Härtefällen die Möglichkeit, eine Zuwendung in Anspruch zu nehmen.
Zum anderen sollen Ihnen aber auch Begleitmaßnahmen im Bundespflegegeldgesetz, BGBl. I Nr. 138/2002, ermöglichen , die Pflege im Rahmen der Familienhospizkarenz selbst erbringen oder organisieren zu können:
Nach der neuen Bestimmung des § 18a BPGG - "Änderung der Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz" - kann demjenigen, der die Familienhospizkarenz gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes oder der Bezüge bzw. gegen Entfall des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe in Anspruch nimmt, auf Antrag des pflegebedürftigen Menschen das Pflegegeld direkt ausbezahlt werden und es können - ebenfalls auf Antrag des pflegebedürftigen Menschen - unmittelbar pauschalierte Vorschüsse zumindest in Höhe der Stufe drei - oder vier, wenn ein Pflegegeld der Stufe drei bereits bezogen wird - bei einem laufenden Gewährungs- oder Erhöhungsantrag zuerkannt werden. Die diesbezüglichen Anträge sind beim jeweiligen Pflegegeldentscheidungsträger - etwa Pensionsversicherungsträger, Bundessozialamt ... - zu stellen.
Darüberhinaus sind Personen, die die Familienhospizkarenz in Anspruch genommen haben, im Falle des Ablebens des pflegebedürftigen Menschen auch vorrangig zum Bezug eines schon fälligen aber noch nicht ausbezahlten Pflegegeldes sowie zur Fortsetzung eines noch nicht abgeschlossenen Pflegegeldverfahrens berechtigt.
Achtung!
Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz - insbesondere deren Beginn und Ende - ist dem Pflegegeldentscheidungsträger jedenfalls zu bescheinigen.
Infos zur Familienhospizkarenz und deren gesetzlichen Grundlagen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Infos zur finanziellen Absicherung - Rechtsgrundlagen, Richtlinien zum Familienhospizkarenz-Härteausgleich, Antragsformular im PDF-Format zum Download ... - finden Sie darüberhinaus auf der Homepage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen unter dem Link "Familie" - "Familienhilfe"; das BMSG bietet daneben auch eine österreichweit kostenlose Servicetelefonnummer zu Fragen der finanziellen Absicherung bei Familienhospizkarenz an: 0800 240 262.
Quellenangaben: Text (Blickkontakt)