Am 8.3.2001 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Österreichischen Bundespflegegeld ein Urteil zur Zahl C 215/99 (Fall Jauch) gefällt, das nicht nur für innerstaatliches Aufhorchen, sondern auch für höhere Staatsausgaben sorgt.
Österreich hat bislang den Standpunkt vertreten, dass das soziale Risiko "Pflegebedürftigkeit" eine größere Nähe zum sozialen Risiko "Armut" als zum Risiko "Krankheit" aufweise; Österreich hat sohin die Pflegevorsorge ihrem Charakter nach der Sozialhilfe zugeordnet. Österreich vertrat ferner, dass die Pflegevorsorge keine beitragsabhängige Versicherungsleistung, sondern eine beitragsunabhängige Sonderleistung sei, die vom Anwendungsbereich der Verordnung EWG 1408/71 in der Fassung der Verordnung EWG 118/97 ausgenommen sei.
Mit dieser Argumentation hat Österreich es erreicht, dass das Bundespflegegeld nicht an "AuslandsösterreicherInnen" mit einem sog. Grundleistungsanspruch, also insbesondere Pensionsanspruch in Österreich, ins Ausland ausgezahlt werden musste. Es bestand also ein Exportverbot für Bundespflegegeld.
Es hatten aber EU-BürgerInnen, die nicht Österreichische Staatsbürger sind, und einen grundleistungsähnlichen Anspruch, also etwa eine Pension oder Rente von einem Versicherungsträger eines Mitgliedstaates hatten, schon seit Einführung des Pflegegeldes im Jahr 1993 die Möglichkeit, so sie ihren Wohnsitz in Österreich hatten, Bundespflegegeld seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu beziehen.
Der Europäische Gerichtshof hat nun im Urteil C 215/99 ausgesprochen, dass die Pflegevorsorge eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung sei und das Bundespflegegeld sohin auch eine beitragsabhängige Leistung sei, die wie alle beitragsabhängigen Leistungen der Sozialen Sicherheit dem Anwendungsbereich der Verordnung EWG 1408/71 unterliegt, d. h., dass das Bundespflegegeld jedenfalls in die EU-Mitgliedstaaten zu exportieren ist, wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz tatsächlich in einem EU-Mitgliedstaat hat.
Dieses vom EuGH festgestellte Exportgebot des Österreichischen Bundespflegegeldes muss nun vom Bund ab sofort befolgt werden, da Urteile des EuGH unmittelbar anwendbares Recht darstellen.
Nach einer ersten Schätzung wird das für rund 15.000 AuslandsösterreicherInnen aktuell werden, was den Bund in seinem Streben nach einem "Nulldefizit" wohl einigermaßen in Bedrängnis bringen wird.
Bleibt nur zu hoffen, dass mit dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und der damit erfolgten Aufhebung des Exportverbots des Bundespflegegeldes nicht auch noch weitere massive innerstaatliche Sparmaßnahmen der Bundesregierung im Sozialbereich verbunden sein werden, um letztlich das Ziel des Nulldefizits tatsächlich erreichen zu können! Für die Interessensvertretungen behinderter Menschen ist daher äußerste Wachsamkeit geboten.
Quellenangaben: Text (Blickkontakt)