Pflegebedarf von Kindern unter drei Jahren

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat anlässlich der Schaffung einer Sonderbestimmung in § 4 Abs. 1 BPGG im Jahr 1996, nach der Kindern unter drei Jahren dann Pflegegeld zuerkannt werden konnte, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erschien, auch Begutachtungsrichtlinien für die Einstufung von Kindern unter drei Jahren mit dem Erlass vom 13. Mai 1996 zur Zahl 48.100/25-9/96 herausgegeben, die jedenfalls von den Versicherungs- und Entscheidungsträgern, die das Bundespflegegeldgesetz vollziehen angewendet werden. Wenngleich diese Richtlinien für die Länder nicht verbindlich sind, wenden aber auch die meisten Länder diese an.

Diese Richtlinien haben den sog. Kinderbogen, der ein Begutachtungsschema für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr darstellt, ergänzt; im wesentlichen wurden dadurch noch zusätzliche Regelungen bezüglich der Einnahme von Mahlzeiten, der Reinigung bei Inkontinenz, der Mobilitätshilfe im engeren Sinn und der Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr bei ausgeprägter oder dauernd starker Antriebs- und Stimmungsstörung getroffen.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)