Mit den durch die Novelle BGBl. I Nr. 128/2008 aufgenommenen § 4 Abs. 5 und 6 Bundespflegegeldgesetz wurde eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass auch bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von pflegebedürftigen Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, auf die besondere Intensität der Pflege in diesen Fällen Bedacht genommen werden kann; um den erweiterten Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, entsprechend zu erfassen, wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2009 zusätzlich jeweils ein Pauschalwert von 25 Stunden monatlich hinzugerechnet, der den Mehraufwand für die aus der schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten soll (Erschwerniszuschlag).
Der mit der Änderung der Einstufungsverordnung durch BGBl. II Nr. 469/2008 in § 1 Abs. 6 festgelegte Erschwerniszuschlag von 25 Stunden monatlich ist ein Fixwert, der weder über- noch unterschritten werden kann.
Neben der Berücksichtigung des Erschwerniszuschlages können
aber auch die übrigen Betreuungsbedarfskriterien, soweit das im Pflegegeldrecht
vorgesehen ist,
überschritten werden. Klar ist nach den Erläuterungen zur oben genannten
Bundespflegegeldgesetznovelle auch, dass der Erschwernisfaktor durchaus auch
neben
einem Betreuungsbedarf für Motivationsgespräche berücksichtigt werden kann, da
es sich ja um zwei völlig verschiedene Kategorien an Betreuungsbedarf handelt.
Dieser erweiterte Pflegebedarf liegt
typischerweise bei Personen mit einer schweren geistigen oder schweren
psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung vor und
wurde bisher im Pflegegeldsystem nicht entsprechend erfasst.
Wie beim Erschwerniszuschlag für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche, sollen durch diesen Erschwerniszuschlag nun pflegeerschwerende Faktoren berücksichtigt werden, die bislang auch durch die Zusatzkriterien für die Stufen 5 bis 7 noch nicht Berücksichtigung fanden.
Dieser Erschwerniszuschlag soll zum Zweck der Verhinderung von Doppelverwertungen hinsichtlich des Erschwerniszuschlages für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche erst ab dem vollendeten 15. Lebensjahr berücksichtigbar sein und damit einen nahtlosen Übergang der Berücksichtigbarkeit von Erschwernisfaktoren der gesamten Pflegesituation im Kindes- bzw. Jugendlichenalter zum Erwachsenenalter bewirken.
Bei dem in § 4 Abs. 5
vorgesehenen Erschwerniszuschlag geht es nach der Intention des Gesetzgebers
nicht um eine Graduierung der Schwere der jeweiligen Behinderung im Sinne einer
diagnosebezogenen Betrachtungsweise, sondern um die Berücksichtigung des
Mehraufwandes der aus dieser Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden
Faktoren, die in § 4 Abs. 6 präzisiert sind. Wesentlich für die
Berücksichtigbarkeit des Erschwernisfaktors sind die Auswirkungen der
pflegeerschwerenden Faktoren in der Pflege, die natürlich auch unterschiedlich
gewichtet sein können.
Pflegeerschwerende Faktoren liegen dann vor, wenn sich
Defizite der Orientierung, des Antriebes, des Denkens, der planerischen und
praktischen Umsetzung von Handlungen, der sozialen Funktion und der emotionalen
Kontrolle in Summe als schwere Verhaltensstörung äußern. Die
Gewichtung des Ausmaßes der einzelnen Defizite wird sich im Einzelfall
unterscheiden. Damit pflegeerschwerende Faktoren vorliegen, müssen jedenfalls
mehrere dieser einzelnen Defizite im relevanten Ausmaß bestehen.
Störung der Orientierung in diesem Sinn bedeutet, dass ein Zurechtfinden in zeitlicher, räumlicher und situativer Dimension nicht mehr gegeben ist.
Störungen des Antriebs bedeutet, dass die Aktivität
verändert ist. Es kommt entweder zu Überreaktionen bis hin zu Aggressivität
Störungen des Denkens bedeutet, dass Gedächtnisleistung, Konzentration und Auffassungsfähigkeit eingeschränkt sind und daher logische Abfolgen nicht entwickelt und erfasst werden können.
Störungen der emotionalen Kontrolle bedeutet, dass die Reaktion auf Situationen, Herausforderungen, Belastungen, äußere Eindrücke nicht angemessen ist.
Störung der sozialen Funktion bedeutet, dass die zwischenmenschlichen Beziehungen (z. B. Familie, Freundeskreis, Arbeitswelt) beeinträchtigt sind.
Die angeführten Bereiche steuern in Summe das Verhalten. Schwere Störungen im Verhalten führen zu bedrohlich wahrgenommenen Reaktionen im Alltag und massiven Belastungen sozialer Gefüge.
Bringen nach der Übergangsbestimmung des § 48a Bundespflegegeldgesetz Bezieher eines Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz zwischen 1. Jänner bis 30. April 2009 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein und liegen die Voraussetzungen für einen Erschwerniszuschlag vor, ist das höhere Pflegegeld rückwirkend ab 1. Jänner 2009 unter der unwiderleglichen Fiktion, dass die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag auch schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne weitere Prüfung zu leisten. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren.
Dabei hat die Entscheidung in diesen Verfahren (Fälle eines zwischen 1.1.2009 und 30.4.2009 eingebrachten Erhöhungsantrages) ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
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