Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur hochgradigen Sehbehinderung und Blindheit

Die Einstufungskriterien für hochgradige Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit wurden mit der Novelle BGBl. I Nr. 111/1998 mit Wirkung ab 1.1.1999 in § 4a Abs. 4, 5 und 6 BPGG neu geregelt - gleichartig auch in den Landespflegegeldgesetzen. Deshalb soll hier nur die Rechtsprechung dargestellt werden, die sich auf diese neue Rechtslage bezieht bzw. ältere Entscheidungen, soweit sie auch für die neue Rechtslage noch relevant sind.

Altersgrenze
Obwohl für die diagnosebezogene Einstufung von hochgradig sehbehinderten, blinden und taubblinden Personen im Gesetz keine Altersgrenze ausdrücklich aufgenommen wurde - anders bei der diagnosebezogenen Mindesteinstufung für aktive RollstuhlfahrerInnen -, kommt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in 10 ObS 121/99p diese diagnosebezogene Mindesteinstufung erst ab dem vollendeten dritten Lebensjahr in Betracht:

"Eine verfassungskonforme Auslegung kann nur zu dem Ergebnis führen, dass eine diagnosebezogene Einstufung sowohl nach § 7 Wr. EinstV (alte Fassung) als auch nach § 4a Abs. 4-6 WPGG jedenfalls die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voraussetzt."

Abgrenzung Normalsichtigkeit/Sehbehinderung
Bereits zur alten Rechtslage, die bis 31.12.1998 galt, meinte der Oberste Gerichtshof etwa inden Entscheidungen 10 ObS 2424/96k und 10 ObS 132/97b, dass die zentrale Sehschärfe der Hauptparameter für das Gesamtsehvermögen sei, aber auch mit der Gesichtsfeldbestimmung wesentliche Kriterien über Art und Ausmaß bestehender Funktionseinschränkungen gewonnen würden. Da nun die Visuswerte und Gesichtsfeldeinschränkungen - anders als nach der alten Rechtslage - detailliert gesetzlich geregelt sind, meinte der OGH zur hochgradigen Sehbehinderung etwa in der Entscheidung 10 ObS 303/01h:

"Bei einer Sehschärfe von 0,3 am linken Auge und 0,1 am rechten Auge liegt keine hochgradige Sehschwäche vor." Der OGH verwies darin auch auf die ältere Judikatur - 10 ObS 119/95 - und meinte, dass eine Sehschärfe von 0,3 am besseren Auge die Grenze zur normalen Lesefähigkeit darstelle.

Er meinte in der Entscheidung 10 ObS 303/01h auch, dass es in der Praxis kein Problem bereiten könne, die Einstellskala des Herdes entweder ausreichend zu beleuchten oder durch Anbringen geeigneter Klebeetiketten (zB von verschiedenfärbigen Punkten) oder durch eine entsprechend große Beschriftung so zu markieren, dass sich der Kläger trotz der festgestellten Sehschwäche zurechtfinden kann. Letztlich meinte der OGH in dieser Entscheidung auch, dass das gelegentlich notwendige Lesen von Kochrezepten oder Verpackungshinweisen (diesfalls bei einem Diabetiker) durch die Verwendung eines im Handel erhältlichen Vergrößerungsglases möglich sei.

Höhereinstufung, Vergleich zu einem nicht blinden Kind
Bei Vorliegen einer Mehrfachbehinderung (neben der Blindheit oder hochgradigen Sehbehinderung) kann es natürlich im Rahmen einer funktionsbezogenen Betrachtung zu einer höheren Einstufung kommen als durch die diagnosebezogene Mindesteinstufung. In diesem Zusammenhang hat sich der OGH in der Entscheidung 10 ObS 61/00v auch mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Pflegebedarf die Blindheit eines mehrfachbehinderten Kleinkindes verursacht:

"Die Verrichtungen, die die Pflege erfordern, sind nicht durch die Blindheit, sondern durch andere Umstände bedingt und es sind dem Betroffenen in der Regel Verrichtungen, die sonst wegen der Blindheit eine fremde Hilfe erfordern, schon wegen anderer Leidenszustände nicht möglich. Hinsichtlich des Pflegeaufwandes besteht dann, wenn Leidenszustände vorliegen, die im Sinne einer Einstufung in die Pflegegeldstufen 5-7 zu prüfen sind, zwischen einer blinden und einer sehenden Person häufig kein wesentlicher Unterschied bei der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes gem. § 4 Abs. 1 WPGG; im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ist der aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung bestehende Pflegebedarf zu berücksichtigen und es ist daher bei der Klägerin auch der aus der Blindheit resultierende Pflegebedarf zu berücksichtigen.

Begutachtung im gerichtlichen Pflegegeldverfahren
Nach § 19 Abs. 1 derRichtlinien des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger über die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes ist insoweit eine Verfahrensvereinfachung für das Pflegegeldverwaltungsverfahren vorgesehen, als, wenn aktuelle ärztliche Befunde vorhanden sind, aus denen zweifelsfrei der Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) abgeleitet werden kann, von einer weiteren (Fach)ärztlichen Begutachtung abgesehen werden kann.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für das gerichtliche Pflegegeldverfahren, wie der OGH in den Entscheidungen 10 ObS 2424/96k, 2474/96p, 87/97k und 132/97b - noch zur alten Rechtslage (§ 21 der damals geltenden Richtlinien) - feststellte, so dass hierjedenfalls eine Begutachtung durch einen Gerichtssachverständigen durchgeführt wird.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)