§ 4 Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 111/1998, in Kraft seit 1.1.1999:

"Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht."

Gleichartige Bestimmungen wurden auch in die Landespflegegeldgesetze aufgenommen.

Quellenangaben: Text (Blickkontakt)